• „Kauf mich GmbH“ muss Ticketpreis für ausgefallene Konzerte inklusive Vorverkaufsgebühren erstatten
  • Ansprüche können innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung von drei Jahren eingereicht werden
  • Verbraucherzentrale NRW stellt einen Musterbrief zu Verfügung

An Tagen wie diesen können sich Fans der Toten Hosen freuen: Nachdem die “Alles ohne Strom”-Tournee der Düsseldorfer Punkrockband aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurde, warteten viele vergeblich auf die vollständige Erstattung der Ticketkosten.

Keine vollständige Erstattung für abgesagte Toten Hosen-Tour

Die „Kauf mich GmbH”, die als Ticketvermittlerin den Verkauf und die Rückabwicklung sämtlicher Tournee-Tickets der Band regelte, erstattete nicht den gesamten Kaufpreis, sondern behielt die Vorverkaufsgebühr ein. Außerdem befristete sie den Erstattungsanspruch über das Online-Kundenkonto auf Ende Oktober 2020. Zu Unrecht, urteilte nun das Landgericht Traunstein.

Auch Vorverkaufsgebühr muss erstattet werden

„Das Gericht hat bestätigt, dass die ‘Kauf mich GmbH’ zur Erstattung des Ticketpreises inklusive der gezahlten Vorverkaufsgebühr verpflichtet ist”, erklärt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.

Besonders dreist am Geschäftsgebaren des Anbieters: „Die Vorverkaufsgebühren waren beim Kauf nicht ausgewiesen. Verbraucher:innen konnten also gar nicht wissen, ob und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden.”

Einer Ticketkundin wurden für vier Toten Hosen-Tickets nur 189,60 Euro von dem bezahlten Gesamtpreis in Höhe von 212 Euro erstattet. Beim Verkauf der Tickets war explizit dieser Gesamtpreis sowie eine Gebühr für Porto und Verpackung, jedoch keine Vorverkaufsgebühr verlangt worden. Diese intransparente und willkürliche Praxis hat das Landgericht Traunstein nun für unzulässig erklärt.

Erstattungsfrist war willkürlich

Ebenso willkürlich war die Frist, die die „Kauf mich GmbH” ihren Kund:innen gesetzt hatte, um Erstattungsansprüche über das Online-Kundenkonto einzureichen.

„Verbraucher:innen können ihre Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen”, so Husemann.

Bei einem Ticketkauf im Jahr 2019 also bis Ende des Jahres 2022. Eine Verkürzung der Frist sei nicht zulässig.

„Das Verfahren zeigt, dass Verbraucher:innen hartnäckig bleiben sollten, auch wenn sich Anbieter querstellen oder ihre Kund:innen abwimmeln wollen.”

Um die Erstattung unkompliziert zu beantragen, stellt die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief zur Verfügung.

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Hintergrund

Die Verbraucherzentrale NRW war bereits im Dezember 2020 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Traunstein erfolgreich gegen die Praxis des Ticketvermittlers „Kauf mich GmbH“ im Zusammenhang mit der abgesagten „Alles ohne Strom“-Konzerttournee der Band „Die Toten Hosen“ vorgegangen (Az.: 7 O 1732/20).

Nun bestätigte das Landgericht Traunstein auch im Hauptsacheverfahren die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale NRW. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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