Neue „Soft Block“-Funktion auf Twitter – Ruhe vor nervigen Followern

Entfernen Sie unerwünschte Follower auf Twitter mit der neuen „Soft Block“-Funktion. Erfahren Sie mehr über diese praktische Neuerung auf Mimikama

📖Welche Mythen kursieren rund um Gesundheitsthemen? Antworten finden Sie im Leitfaden Gesundheits-Desinformation.

Eine Funktion, die bisher manuell erledigt werden musste, ist nun in Twitter fest integriert: Der sogenannte „Soft Block“ – Follower entfernen, ohne sie zu blocken.

Seit einigen Jahren bereits gibt es unter Twitter-Nutzern den Begriff „Soft Block“. Darunter versteht man, einen Follower, von dem man genervt ist, zu blocken und gleich wieder zu entblocken. Dadurch folgt einem der Nutzer nicht mehr und antwortet dementsprechend nicht mehr so oft auf Tweets.

Twitter macht es Nutzern nun einfacher, denn „Soft Block“ ist nun eine fest integrierte Funktion:

Follower einfach entfernen
Follower einfach entfernen, Quelle: Twitter Support

Ein solcher „Soft Block“ unterscheidet sich dahingehend von einem normalen Block, dass die Nutzer dann zwar immer noch die Tweets sehen können, wenn sie direkt auf das Profil gehen, die Tweets aber nicht mehr in deren Timeline erscheinen – die Nutzer, die aus den Followern entfernt wurden, können aber erneut folgen.

Wie funktioniert das?

  1. Geht auf euer Twitter-Profil
  2. Klickt auf „Follower“ unter eurem Profil
  3. Klickt auf die drei Punkte neben dem Follower
  4. Klickt auf „Diesen Follower entfernen“
Die neue Twitter-Funktion
Die neue Twitter-Funktion

Die Funktion ist sicher nützlich, wenn man einfach etwas Abstand von einem Follower gewinnen möchte, ohne sofort zu blocken.


Auch interessant:
Der Kurznachrichtendienst Twitter greift derzeit hart gegen Falschnachrichten durch. Bei ersten Verstößen blockiert der US-Konzern Konten vorübergehend, nach dem fünften Mal wird der User dann dauerhaft gesperrt.


Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise)