Stirbt der Nutzer eines Facebook-Accounts, können dessen Hinterbliebene laut BGH Urteil künftig auf seinen Account zuzugreifen.

Bereits im Juli 2018 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch ein Vertrag mit sozialen Netzwerken wie Facebook vererbbar ist. Erben muss also ein Zugang zum Account des verstorbenen Nutzers ermöglicht werden.

PDF-Dokument mit Facebook-Inhalten nicht ausreichend

Im Fall einer 15-jährigen Facebook-Nutzerin, die 2012 von einer U-Bahn erfasst wurde, wollten deren Eltern nach ihrem Tod Zugriff auf die Chat-Nachrichten erlangen. Sie erhofften sich, hier Hinweise zu finden, ob ihre Tochter möglicherweise Suizid begangen hatte.

Facebook übergab den Eltern einen USB-Stick, auf dem ein 14.000 Seiten umfassendes PDF-Dokument gespeichert war.
Die Inhalte waren dermaßen unstrukturiert, sodass der Anwalt der Eltern dies nicht hinnehmen wollte.

Nun gab der Bundesgerichtshof den Eltern Recht.

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Hinterbliebene erhalten Zugang zum vollständigen Benutzerkonto

In der Entscheidung des BGH heißt es, dass „der Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto die Möglichkeit (…), vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können“, wie dies die verstorbene Facebook-Nutzerin konnte, beinhaltet.

Natürlich könnten die Eltern nun das Konto ihrer verstorbenen Tochter aktiv nutzen, wozu sie laut Facebook nicht berechtigt wären. In diesem Fall gibt es allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern daran überhaupt interessiert wären. Sollten sie dies doch tun, könnte Facebook von ihnen verlangen, dies zu unterlassen.

Erbe digital wie analog

Briefe oder auch Tagebücher, die höchst persönliche Informationen über den Verstorbenen beinhalten, können ohne weiteres vererbt werden. 2018 hat der BGH darum in einem Grundsatz-Urteil klargestellt, dass es betreffend des Erbrechts keine Gründe gibt, digitale Inhalte nicht genauso zu behandeln.

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In einer ersten Instanz wurde den Eltern aus Datenschutzgründen der Zugriff auf die Chats ihrer Tochter verwehrt. Der Datenschutz bezog sich hier auf die Chat-Partner. Hier gab der BGH allerdings die Interessen der Eltern den Vorrang.

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Quelle: tagesschau.de
Artikelbild: Facebook Screenshot

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