Mehrere Medien berichten, dass WhatsApp ab dem 1.2. strafbare Inhalte dem BKA melden muss. Das ist jedoch falsch!

Zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität tritt ab dem 1. Februar ein neues Gesetz in Kraft, welches im März 2020 entworfen und im Juni 2020 beschlossen wurde. Demnach müssen die Anbieter sozialer Netzwerke dem BKA strafbare Inhalte übermitteln, inklusive der IP-Adresse der Nutzer.
Dies betrifft jedoch nicht WhatsApp!

Das Gesetz

Es handelt sich um das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität„. Dort steht im Paragraph 3a „Meldepflicht“ unter anderem:
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames Verfahren für Meldungen nach den Absätzen 2 bis 5 vorhalten.
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zum Zwecke der Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten Inhalte übermitteln […]
(3) Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss unverzüglich, nachdem er einen Inhalt entfernt oder den Zugang zu diesem gesperrt hat, prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vorliegen, und unverzüglich danach den Inhalt gemäß Absatz 4 übermitteln.
(4) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt muss enthalten:

    1. den Inhalt,
    2. sofern vorhanden, die IP-Adresse einschließlich der Portnummer, die als letztes dem Nutzer, der den Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, zugeteilt war.

Was das bedeutet

Aus dem Paragraphen wird nun von einigen Medien der Schluss gezogen, dass auch WhatsApp davon betroffen ist. Schließlich ist Meta ja ein Inhaber sozialer Netzwerke, und WhatsApp ist ein Teil von Meta. Klingt also erst einmal logisch.
Das Bundesamt für Justiz schließt aber Messenger-Dienste explizit aus!
Das Bundesamt für Justiz beantwortet dies selbst auf dessen Seiten (siehe HIER). Demnach gilt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, zu dem das neue Gesetz gehört, zwar für Anbieter sozialer Netzwerke, also beispielsweise Meta und Twitter, jedoch nicht für deren Messenger.

„Dienste der Individualkommunikation, insbesondere E-Mail- oder Messenger-Dienste (zum Beispiel WhatsApp) fallen hingegen nicht darunter.“

Ebenfalls nicht darunter fallen Online-Handelsplattformen wie eBay und Online-Spiele, bei denen man als Nebenfunktion auch Inhalte teilen kann. Soziale Netzwerke mit spezifischen Inhalten wie berufliche Netzwerke (z.B. Xing) und Fachportale gehören ebenfalls nicht dazu.
Da es hauptsächlich um Inhalte geht, die auch öffentlich einsehbar sind, fallen auch Teile der Plattform Telegram unter das Gesetz. Nicht verwunderlich: Die Betreiber reagierten bisher nicht auf Bußgeldandrohungen.
Ob und ab wann die Betreiber sozialer Netzwerke die Meldungen an das BKA überhaupt durchführen, steht ebenfalls in den Sternen: Laut dem „Spiegel“ klagen Facebook, YouTube und TikTok gegen die Meldepflicht und seien technisch auch noch gar nicht an die Meldeschnittstellle des BKA angeschlossen.

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Weitere Quelle: Netzwelt
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Ja, es gibt einen sehr langen Katalog von Facebook, in dem erklärt wird, dass die Plattform als Regelverstoß in Bezug auf Corona und Covid-19 Inhalte ansieht und daraufhin Maßnahmen ergreift.

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