Diese “Gewinnspielvariante” ist sehr beliebt bei diversen Seitenbetreibern und “Prominenten” den diese bringt sehr viele “Gefällt mir” und vor allem sehr viele “KOMMENTARE”. In diesem Falle gewinnt der letzte Kommentar angeblich 3x 500 EUR!

Es ist aber ein Verstoß gegen die Richtlinien!

Leider ist es aber bei fast allen Seitenbetreibern so, dass sie mit Ihrem Gewinnspiel gegen alle Richtlinien verstoßen. (Es gibt aber auch Ausnahmen wie z.B. “KRONEHIT”. Wir haben darüber HIER berichtet) Sei es seitens der Facebook-Promotionrichtlinien oder den Rechtlichen Richtlinien.

Durch den Verstoß, wissen Nutzer / Fans NICHT wer an dem Gewinnspiel teilnehmen darf bzw. wann dieses überhaupt ENDET!

Bei der Variante “der letzte Kommentar gewinnt” gibt es in Wahrheit NIE ein ENDE, denn der Seitenbetreiber selbst könnte immer wieder ein “letztes” Kommentar abgeben.

Im Moment bekommen wir sehr viele Anfragen zu diesem Statusbeitrag:

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Bereits über 27.000 Kommentare gibt es bereits zu diesem Statusbeitrag und dies in nur 51 Minuten!  (Stand 5.3.2014)

Update: 6.3.2014 / 8:17 Uhr: Mittlerweile sind es 185.773 Kommentare!

Im Statusbeitrag steht nur:

Das letzte Kommentar gewinnt 3x 500€ – los geht`s ;-)

Was bedeutet das für den Nutzer?

Absolut nichts, den auch wenn Facebook die Gewinnspielrichtlinien im August 2013 gelockert hat, müssen die RECHTLICHEN VORGABEN, so wie auch davor schon, eingehalten werden und dies trifft für den genannten Statusbeitrag nicht zu!

WAS BEDEUTET DAS?

Weiterhin wird von Facebook verlangt, dass man seine Fans darauf hinweist, dass Facebook nichts mit dem Gewinnspiel zu tun hat.
Teilnahmebedingungen müssen vorhanden sein.

Diese müssen u.a beinhalten:

  • Wer darf alles teilnehmen?
  • Beginn und Ende des jeweiligen Gewinnspieles.
  • Detaillierte Beschreibung, was es überhaupt zu gewinnen gibt.
  • Datenschutzhinweis
  • usw.

Beides ist in diesem Statusbeitrag NICHT ZU ERKENNEN!

Dies war nur ein kleiner Auszug was die Rechtliche Seite betrifft.

ZDDK-Info: Diese Rechtlichen Vorgaben müssen BEI JEDEM GEWINNSPIEL eingehalten werden und nicht nur bei jenen die mit “Der letzte Kommentar gewinnt…” beginnen!

STELLUNGNAHME VON DER RECHTSANWALTSKANZLEI “GGR RECHTSANWÄLTE”

Wir von Mimikama haben GGR RECHTSANWÄLTE, dies ist jene Kanzlei die unseren Verein nach außen hin in Rechtssachen vertritt, um eine Meinung / Stellungnahme gebeten!

Rechtlich lässt sich der Fall wie folgt einordnen:

Die Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels sind nicht klar und eindeutig angegeben, so dass jedenfalls ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt.
Anwendbar könnte auch § 4 Nr. 2 UWG sein, da mit dieser Werbemaßnahme die Leichtgläubigkeit der Teilnehmer möglicherweise ausgenutzt wird.

Ein Verstoß gegen die Gewinnspiel-Richtlinien von Facebook kann allerdings nicht über das Wettbewerbsrecht geltend gemacht werden, da allgemeine Geschäftsbedingungen nicht von der Norm umfasst sind. Ein Zuwiderhandeln gegen diese internen Vorschriften stellt allerdings einen Vertragsverstoß dar und ermächtigt Facebook dazu, den Account zu sperren oder sogar ganz zu löschen.

Einen Verstoß gegen die Vorschrift des UWG können nur die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Personenkreise geltend machen, also Mitbewerber, Verbände wie z.B. die Verbraucherverbände oder Industrie- Handels- und Handwerkskammern.
Teilnehmern bzw. Verbrauchern steht ein Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht nicht zu.

Teilnehmer können allenfalls das Verhalten bei Facebook melden und somit einen Ausschluss des Betreibers oder zumindest eine Löschung des Gewinnspiels herbeiführen.
Gemäß § 661a BGB hat derjenige, dem eine Gewinnzusage mitgeteilt wird, auch einen Anspruch auf den Preis, so dass er diesen auch einklagen kann.

Ein rechtlicher Anspruch für die übrigen Nutzer, dürfte sich aufgrund der bloßen Teilnahme bei dieser Aktion nicht ergeben, da das Geld ausdrücklich nur einem Teilnehmer versprochen wurde und nicht wie während des Gewinnspiels vereinzelt kommentiert, jedem letzten Teilnehmer innerhalb des entsprechenden Zeitfensters.

Derartige Gewinnspiele haben vertraglichen Charakter. Aus den „ Bedingungen“ lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Betreiber des Gewinnspiels den Preis mehrfach ausloben wollten, sondern lediglich unter der Bedingung, dass der letzte Teilnehmer „ wie auch immer dies ausgestaltet sein mag“ den Preis erhalten soll.

Mit freundlichen Grüßen
RA Karsten Gulden Fachanwalt für Urheber-  und Medienrecht und RA Kevin Müller

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