„Vernetzte Geräte, die sich zum Spionieren eignen und unsere Privatsphäre gefährden, sind verboten. Insbesondere im Kinderzimmer haben solche Geräte nichts verloren“
, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Vorsicht bei smarten Produkten mit Audio- und Video-Funktion
Smarte Brillen mit Foto- und Videofunktion werden immer beliebter. Diese könnten verboten sein, wenn keine wahrnehmbaren optischen oder akustischen Signale ausreichend auf eine Aufnahmesituation aufmerksam machen. Dadurch greifen sie in die Privatsphäre der Personen in der Umgebung ein.
Saugroboter können verboten sein, wenn sie heimlich Bilder bzw. Audiodateien per WLAN oder Bluetooth an das Smartphone des Besitzers übertragen können. Entscheidend ist dabei, ob die Saugroboter akustische oder visuelle Hinweise geben, die eine Aufnahme für einen Dritten erkennen lassen. Die Bundesnetzagentur prüft derzeit mehrere Produkte am Markt.
Auch Futter- und Leckerli-Automaten können verboten sein, wenn sie über eine sendefähige Kamera und/oder ein Mikrofon verfügen und die Aufnahmesituation für betroffene Personen nicht eindeutig als solche erkennbar ist.
Aufgepasst bei smartem Spielzeug
Spielzeuge, mit denen man per App heimlich auf Bild- oder Tonaufnahmen Zugriff hat, zählen ebenfalls zu den Spionagegeräten. Beispiele hierfür sind per App gesteuerte Roboter und Plüschtiere mit Kameras und/oder Mikrofonen, die versteckt Gespräche eines Kindes und anderer Personen mithören oder ihr Umfeld unerkannt beobachten können. Dagegen sind interaktive Spielzeuge, die keine Internetverbindung aufbauen und keine Audio- und Videodateien an Dritte übertragen können, nicht verboten.
Vorsicht bei Alltagsgegenständen
Besonders heimtückisch sind Produkte, die wie Alltagsgegenstände aussehen und unbemerkt Bild oder Ton aufnehmen und übertragen können. Dabei sind der Bundesnetzagentur in der letzten Zeit mit Mikrofonen ausgestattete Blumentöpfe, mit Kameras versehene Wanduhren, nachtsichtfähige Sparschweine und videofähige Trinkflaschen aufgefallen.
Worauf ist zu achten?
Darauf sollten Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf der genannten Produkte besonders achten
- Verfügt das Produkt über eine funkfähige Kamera oder ein funkfähiges Mikrofon?
- Werden Bild- oder Audiodateien kabellos an Dritte übertragen, ohne dass der Aufgenommene davon Kenntnis oder die Aufnahmesituation unter Kontrolle hat?
- Kann auf das Mikrofon oder die Kamera heimlich von extern zugegriffen werden?
In diesen Fällen ist das Produkt verboten.
Die Bundesnetzagentur rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich vor dem Kauf von vernetzten Alltagsgegenständen über deren genaue Funktionsweise zu informieren. Außerdem sollten die Produktbeschreibung und Datenschutzbestimmungen der dazugehörigen Apps genau geprüft werden.
Bundesnetzagentur hilft bei Fragen weiter
Bei Unklarheiten, ob ein bestimmter Gegenstand verboten ist, können sich Verbraucherinnen und Verbraucher per E-Mail an funkstoerung@bnetza.de oder telefonisch unter 0228 14 15 16 (Erreichbarkeitszeiten Mo.- Fr. von 09:00 bis 12:00 Uhr) an die Bundesnetzagentur wenden.
Quelle:
BundesnetzagenturNicht
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Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)

