Dies muss immer dann erfolgen, wenn eine Person gegenüber Google nachweisen kann, dass eine Suchanfrage auf eine Internetseite mit offensichtlichen Fake-News führt, urteilten die Richter. Außerdem wurde festgelegt, dass es jeweils keiner richterlichen Entscheidungen bedarf, sondern lediglich diejenigen Beweise vorgelegt werden müssen, deren Zusammenstellung für die Betroffenen zumutbar ist.

Aktuell: Ehepaar von unseriöser Internetseite erpresst

In einem aktuellen Fall wurde ein Ehepaar von einer amerikanischen Internetseite erpresst. Dieses Ehepaar bietet mit seiner Investmentgesellschaft Geldanlagen an, worüber die suspekte Webseite kritisch berichtete und dessen Anlagemodelle in Frage stellte. Das Paar wurde auf die Seite aufmerksam und nahm sie als unseriös wahr. Demnach würden die Betreiber falsche Behauptungen veröffentlichen und diese zuerst von der Website und aus der Öffentlichkeit entfernen, wenn die Betroffenen Geld bezahlen.

Auf diese Erkenntnis hin wendeten sich die beiden an Google mit der Bitte, die Artikel der unseriösen Website aus den Suchergebnissen zu entfernen. Google lehnte ab, da die Faktenlage unklar schien und nicht genug Beweise vorlagen. Als das Ehepaar sich aber vor Gericht begab, fragte der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht in Luxemburg beim EuGH nach, wie die Sache nach europäischen Recht zu beurteilen ist, worauf der aktuelle Beschluss gefasst wurde.

Suchmaschinenbetreiber müssen in Zukunft vorsichtig sein

Nach dem Urteil des EuGH aus Luxemburg müssen Google und ähnliche Anbieter bei Beschwerden in Zukunft genauer prüfen, welche Ergebnisse in ihrer Suchmaschine aufgelistet werden. Ein besonderes Augenmerk gehört den Fotos in der Ergebnisliste (Thumbnails), da diese – je nach Zusammenhang – die betroffene Person stark belasten können.

Insgesamt werden die Betreiber von Suchmaschinen durch den Beschluss allerdings erstmal entlastet, da sie selbst nichts recherchieren müssen. Vor allem aber für Betroffene oder Menschen, die sich beschweren wollen, wird die Chance nun um einiges höher, dass die jeweilige verdächtige Seite, auf die er oder sie aufmerksam geworden ist, aus den Suchergebnissen entfernt wird.

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Schon seit 2014: „Recht auf Vergessen“

Auch schon in den vergangenen Jahren gab es gewisse Rechte die NutzerInnen der Suchmaschinen zustanden. So wurde im Jahr 2014 mit dem Urteil „Google Spain“ ein „Recht auf Vergessen“ seitens des EuGHs beschlossen. Auch hier mussten Betreiber von Suchmaschinen Verweise auf Internetseiten mit sensiblen persönlichen Informationen aus der Ergebnisliste entfernen. Dies geschah allerdings nur unter bestimmten Umständen und ebenso wurden vom Gericht gewisse Einschränkungen getroffen: Bei Berühmtheiten beispielsweise ist davon auszugehen, dass die Öffentlichkeit mehr nach persönlichen Informationen sucht und interessiert ist, sodass diese nicht so einfach gestrichen werden dürfen.

Auch im Jahr 2018 trat das Datenschutzgesetz der Europäischen Union in Kraft, aber auch dies erlaubt nur dann eine Ausnahme wenn dies für die Ausübung des Rechts auf Information notwendig ist.

Aktueller Fall noch nicht final geklärt

Der Fall in denen das Ehepaar hereingeraten ist, ist noch ungeklärt. Der Fall geht an den Bundesgerichtshof zurück; dieser muss nun also entscheiden, wie weiter verfahren wird. Es ist allerdings davon auszugehen, dass er sich an der neuen Richtlinie des Europäischen Gerichtshofs orientieren wird. Das heißt also, dass wenn das Ehepaar einigermaßen nachvollziehbar belegen kann, dass die verbreiteten Informationen der amerikanischen Website wirklich falsch sind, dann wird Google die Webseite aus den Suchergebnissen löschen müssen.

Quelle:

Tagesschau
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