EuGH: Google muss Suchergebnisse zu nachweislich falschen Inhalten löschen

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss der Suchmaschinenbetreiber Google Verlinkungen zu Falschbehauptungen im Netz entfernen.

Autor: Nick L.


Liebe Leserin, lieber Leser,

jeden Tag strömt eine Flut von Informationen auf uns ein. Doch wie viele davon sind wirklich wahr? Wie viele sind zuverlässig und genau? Wir bei Mimikama arbeiten hart daran, diese Fragen zu beantworten und dir eine Informationsquelle zu bieten, der du vertrauen kannst.

Aber um erfolgreich zu sein, brauchen wir deine Hilfe. Du hast es in der Hand, eine Welt voller vertrauenswürdiger Informationen zu schaffen, indem du uns jetzt unterstützt. Jede Unterstützung, ob groß oder klein, ist ein wichtiger Beitrag zu unserer Mission.

Werde Teil einer Bewegung, die sich für die Wahrheit einsetzt. Deine Unterstützung ist ein starkes Signal für eine bessere Informationszukunft.

❤️ Herzlichen Dank

Du kannst uns entweder via PayPal oder mittels einer Banküberweisung unterstützen. Möchtest Du uns längerfristig unterstützen, dann kannst Du dies gerne mittels Steady oder Patreon tun.


EuGH: Google muss Links zu falschen Infos löschen. Bild: Unsplash
EuGH: Google muss Links zu falschen Infos löschen. Bild: Unsplash

Dies muss immer dann erfolgen, wenn eine Person gegenüber Google nachweisen kann, dass eine Suchanfrage auf eine Internetseite mit offensichtlichen Fake-News führt, urteilten die Richter. Außerdem wurde festgelegt, dass es jeweils keiner richterlichen Entscheidungen bedarf, sondern lediglich diejenigen Beweise vorgelegt werden müssen, deren Zusammenstellung für die Betroffenen zumutbar ist.

Aktuell: Ehepaar von unseriöser Internetseite erpresst

In einem aktuellen Fall wurde ein Ehepaar von einer amerikanischen Internetseite erpresst. Dieses Ehepaar bietet mit seiner Investmentgesellschaft Geldanlagen an, worüber die suspekte Webseite kritisch berichtete und dessen Anlagemodelle in Frage stellte. Das Paar wurde auf die Seite aufmerksam und nahm sie als unseriös wahr. Demnach würden die Betreiber falsche Behauptungen veröffentlichen und diese zuerst von der Website und aus der Öffentlichkeit entfernen, wenn die Betroffenen Geld bezahlen.

Auf diese Erkenntnis hin wendeten sich die beiden an Google mit der Bitte, die Artikel der unseriösen Website aus den Suchergebnissen zu entfernen. Google lehnte ab, da die Faktenlage unklar schien und nicht genug Beweise vorlagen. Als das Ehepaar sich aber vor Gericht begab, fragte der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht in Luxemburg beim EuGH nach, wie die Sache nach europäischen Recht zu beurteilen ist, worauf der aktuelle Beschluss gefasst wurde.

Suchmaschinenbetreiber müssen in Zukunft vorsichtig sein

Nach dem Urteil des EuGH aus Luxemburg müssen Google und ähnliche Anbieter bei Beschwerden in Zukunft genauer prüfen, welche Ergebnisse in ihrer Suchmaschine aufgelistet werden. Ein besonderes Augenmerk gehört den Fotos in der Ergebnisliste (Thumbnails), da diese – je nach Zusammenhang – die betroffene Person stark belasten können.

Insgesamt werden die Betreiber von Suchmaschinen durch den Beschluss allerdings erstmal entlastet, da sie selbst nichts recherchieren müssen. Vor allem aber für Betroffene oder Menschen, die sich beschweren wollen, wird die Chance nun um einiges höher, dass die jeweilige verdächtige Seite, auf die er oder sie aufmerksam geworden ist, aus den Suchergebnissen entfernt wird.

Schon seit 2014: „Recht auf Vergessen“

Auch schon in den vergangenen Jahren gab es gewisse Rechte die NutzerInnen der Suchmaschinen zustanden. So wurde im Jahr 2014 mit dem Urteil „Google Spain“ ein „Recht auf Vergessen“ seitens des EuGHs beschlossen. Auch hier mussten Betreiber von Suchmaschinen Verweise auf Internetseiten mit sensiblen persönlichen Informationen aus der Ergebnisliste entfernen. Dies geschah allerdings nur unter bestimmten Umständen und ebenso wurden vom Gericht gewisse Einschränkungen getroffen: Bei Berühmtheiten beispielsweise ist davon auszugehen, dass die Öffentlichkeit mehr nach persönlichen Informationen sucht und interessiert ist, sodass diese nicht so einfach gestrichen werden dürfen.

Auch im Jahr 2018 trat das Datenschutzgesetz der Europäischen Union in Kraft, aber auch dies erlaubt nur dann eine Ausnahme wenn dies für die Ausübung des Rechts auf Information notwendig ist.

Aktueller Fall noch nicht final geklärt

Der Fall in denen das Ehepaar hereingeraten ist, ist noch ungeklärt. Der Fall geht an den Bundesgerichtshof zurück; dieser muss nun also entscheiden, wie weiter verfahren wird. Es ist allerdings davon auszugehen, dass er sich an der neuen Richtlinie des Europäischen Gerichtshofs orientieren wird. Das heißt also, dass wenn das Ehepaar einigermaßen nachvollziehbar belegen kann, dass die verbreiteten Informationen der amerikanischen Website wirklich falsch sind, dann wird Google die Webseite aus den Suchergebnissen löschen müssen.

Quelle:

Tagesschau
Nicht verpassen! Ein Mimikama-Faktencheck: EU verbietet nicht privaten Obst- und Gemüseanbau!


Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell
war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur
Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.


2) Einzelne Beiträge (keine Faktenchecks) entstand durch den Einsatz von maschineller Hilfe und
wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)


Mit deiner Hilfe unterstützt du eine der wichtigsten unabhängigen Informationsquellen zum Thema Fake News und Verbraucherschutz im deutschsprachigen Raum

INSERT_STEADY_CHECKOUT_HERE

Mehr von Mimikama