Fehlende Maskenpflicht bedeutet kein Masken-Verbot

In der Pandemie haben sich an der Maskenpflicht oftmals die Gemüter sehr erhitzt. Den einen gibt sie geschützte Bewegungsfreiheit, die anderen sehen sich durch das Tragen in der persönlichen Freiheit eingeschränkt. Doch wie sind die Fakten? Bedeutet der Wegfall der Maskenpflicht ein Verbot, sie zu tragen?

Autor: Susanne Breuer


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Ein österreichischer Nutzer behauptet auf Facebook, dass dort, wo nicht ausdrücklich Maskenpflicht herrscht, es gar verboten sei, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Diese Aussage begründet er mit dem österreichischen Verbot der Gesichtsverhüllung. Eine gewagte Behauptung, denn sie ist, bezogen auf den pandemiebedingten Mund-Nasen-Schutz, schlicht falsch!

Maskenpflicht weg. Maske verboten?

In diesem Facebook-Beitrag stellt der Nutzer die Behauptung auf, dass das Tragen von Masken verboten sei. Diese Aussage begründet er mit einem Screenshot der Webseite oesterreich.gv.at, einer österreichischen E-Government-Seite (Hier).

Diese Seite ist seriös, die Informationen stimmen. Allerdings bedient sich der Nutzer, der seine Aussage untermauern will, eines in den Kreisen von Fake-News-Produzenten üblichen „Stil“-Mittels, indem er nur jenen Teil der Information präsentiert, der seine Aussage vordergründig stützt. Er lässt aber den Teil weg, der Ausnahmen formuliert, mit denen seine Aussage nicht mehr haltbar ist. Und das ist manipulativ.

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Screenshot des Nutzerbeitrages auf Facebook

Auch laut der österreichischen Gesetzgebung zur Gesichtsverhüllung ist es völlig legitim, eine Maske aus gesundheitlichen Gründen zu tragen. Scrollt man auf der Seite weiter nach unten, dann finden sich die Ausnahmen von diesem gesetzlichen Verbot.

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Ausnahmen vom Verbot der Gesichtsverhüllung, Bild: oesterreich.gv.at

Aus diesen Ausnahmen geht klar hervor, dass ein Mund-Nasen-Schutz nicht von dem Verhüllungsverbot abbedungen wird. Aus medizinischen Gründen ist in Österreich das Tragen einer Maske, eines Mund-Nasen-Schutzes, ausdrücklich erlaubt.

Deutsches Vermummungsverbot

Was in Österreich das Verhüllungsverbot, ist in Deutschland das Vermummungsverbot. Auch hier könnte man die Frage stellen, ob die Nicht-Existenz einer Maskenpflicht auf Basis des Vermummungsverbot zu einem Verbot des Mund-Nasen-Schutzes führt.

Spoiler-Alarm! Natürlich nicht! Jeder hat das Recht, dort, wo er es gesundheitlich für geboten hält, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske zu tragen, ohne in Konflikt mit dem Vermummungsverbot zu geraten.

Das deutsche Vermummungsverbot, das bei Versammlungen greift, gibt kein Verbot von gesundheitlich intendierten Masken her.
Die Regelung lautet wie folgt:

Nach § 17a Abs. 2 Versammlungsgesetz ist verboten,
„1. an derartigen Veranstaltungen [öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel] in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.

Kurzinformation des deutschen Bundestages: Vermummungsverbot und Mund-Nasen-Bedeckung zur Corona-Prävention

Maskenempfehlung

Auf der Seite Infektionsschutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die unmittelbar dem Bundesgesundheitsministerium zugeordnet ist, wird sogar eindeutig empfohlen, im Alltag in bestimmten Situationen eine Maske oder einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

So heißt es dort:

„Um sich und andere vor Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, ist es auch weiterhin sinnvoll, in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, eine Maske zu tragen. Auch im Freien, zum Beispiel bei großen Menschenansammlungen oder wenn Sie den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht sicher einhalten können, senkt das Tragen einer Maske das Ansteckungsrisiko.“

Bundeszentrale für politische Bildung

Daraus ergibt sich, dass eine Maske, die aus gesundheitlichen Gründen getragen wird und nicht dem Zweck dient, die Feststellung der Identität zu verhindern, zulässig ist und es sogar von staatlichen Gesundheitsinstitutionen empfohlen wird, sich und andere durch das Tragen einer Maske vor Ansteckung zu schützen.

Auch in Deutschland gilt also, der Wegfall der Maskenpflicht bedeutet nicht, dass damit ein Maskenverbot einhergeht. Dort, wo Masken nicht mehr getragen werden müsssen, dürfen die Menschen sich freiwillig entscheiden, sie zu tragen. Oder eben nicht.

Quelle:

dpa, Deutscher Bundestag, Bundeszentrale für politische Bildung

Nicht verpassen! Ein Mimikama-Faktencheck beschäftigt sich einem Fake im Zusammenhang mit dem Halloween-Unglück in Südkorea: Seoul: Die Menschen starben nicht an Impfungen!


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