Hitze, Sommer, Hund im Auto: Scheibe einschlagen erlaubt?

Autor: Andre Wolf

Hitze, Sommer, Hund im Auto: Scheibe einschlagen erlaubt?
Hitze, Sommer, Hund im Auto: Scheibe einschlagen erlaubt?

Der Sommer bringt Hitze mit sich. Wenn er auch an manchen Tagen Kühler ausfällt, so sollte man sich nicht täuschen lassen. Für Menschen und Tiere kann die Hitze vor allem im Auto gefährlich werden.

Und wir alle kennen die Situation: da steht ein Auto und in dem Auto befindet sich ein Hund. Die Scheiben sind geschlossen, vielleicht maximal einen kleinen Spalt geöffnet. Es stellt sich jetzt die Frage, was zu tun ist?

Ignorieren? Hilfe rufen? Oder selbst aktiv werden und die Scheibe einschlagen? Vor allem, ist das überhaupt erlaubt? Wie in jedem Jahr stellt sich auch auf Social Media die Frage, was die beste Vorgehensweise sein könnte. Wir lesen Postings wie diese:

Liebe Tierfreunde,
bitte keine Tiere bei dieser Hitze im Auto lassen!
Wenn sowas beobachtet wird: Besitzer wenn möglich ausfindig machen, Polizei rufen, Fotos machen.
Das Einschlagen einer Autoscheibe führt sicher zu einem Rechtsstreit.
Es gibt jedes Jahr einige Todesfälle.
❗️Zur Erinnerung – das gilt auch für Babies – viele unterschätzen immer wieder die Gefahr!
Bitte auf das Radfahren mit angeleinten Hund verzichten!
Der Asphalt ist viel zu heiß etc.

Hitze, Sommer, Hund im Auto: Scheibe einschlagen erlaubt?
Hitze, Sommer, Hund im Auto: Scheibe einschlagen erlaubt?

Hitze, Sommer, Hund im Auto: Was tun?

Der Ansatz dieses Postings ist in der Tat nicht verkehrt. Denn es empfiehlt sich durchaus, nicht direkt blind die Scheibe einzuschlagen. Denn grundsätzlich ist es zunächst einmal Sachbeschädigung gem. §303 StGB (Geldstrafe oder bis zu maximal vier Jahre Haft) zuzüglich eines eventuellen Schadensersatzes nach §823 BGB.

Grundsätzlich, das bedeutet auf der anderen Seite, dass es auch Ausnahmen gibt. Eine Ausnahme lautet, dass eine Sachbeschädigung, also das Einschlagen einer Scheibe, durch einen Notstand gerechtfertigt sein kann, sodass die Strafbarkeit entfällt. In §34 StGB finden wir die Ausnahme von der Regel, nämlich den gesetzlichen Notstand:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Kurz gesagt: Es ist gestattet, die Scheibe einzuschlagen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Das Posting sieht es nicht verkehrt …

In der Tat empfiehlt sich im Falle eines bei Hitze im Auto eingesperrten hundes eine gewisse Reihenfolge zur Rettung. Diese Reihenfolge kann so aussehen:

  1. Den Besitzer suchen, also umsehen, ob der Fahrer des Fahrzeuges sich irgendwo in der näheren Umgebung aufhält. Steht der Wagen vor einem Ladengeschäft, sollte man kurz nachfragen, ob der Fahrer anwesend ist. Ist er nicht binnen kürzerer Zeit aufzufinden, geht man zu Schritt 2 über.
  2. Die Polizei alarmieren und um Hilfe bitten. Dazu den genauen Standort angeben. Dauert es zu lange bis zum Eintreffen der Polizei, oder das Tier zeigt bereits deutliche Zeichen eines Kollapses (glasige Augen, Erbrechen, blutrote Zunge, oder es ist bereits ohnmächtig), ist ein sofortiges Handeln notwendig und man geht zu Schritt 3 über.
  3. Die Scheibe einschlagen, natürlich ist man aufgrund der Notlage des Hundes ziemlich aufgebracht und als Tierfreund rechtschaffend empört, dennoch sollte man den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus den Augen verlieren und nicht gleich mit einem Vorschlaghammer die Front- und/oder Heckscheibe einschlagen, oder die Türen aufbrechen. Es ist völlig ausreichend eine Seitenscheibe einzuschlagen, um eine Tür zu öffnen.

Bei einem derart behutsamen Ablauf dürfte es für Wagenbesitzer schwer sein Anspruch auf Schadensersatz fordern, da die Aktion über den Notstand nach §228 BGB gerechtfertigt ist.

Ferner: Findet man Kinder oder Tiere in einem überhitzten Wagen vor, so sollte man dringend Zeugen herbeirufen, diese können später die Situation und die Rettungsaktion bezeugen. Ist niemand in der Nähe, der als Zeuge dienen könnte, benutzt euer Smartphone, filmt die Lage, notiert das Kennzeichen und die Uhrzeit. Nicht selten wird der Besitzer die Lage anders einschätzen und darauf bestehen den Schaden vom Retter ersetzt zu bekommen.

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