Was stimmt: Ja, in der EU sind 4 Insekten als Lebensmittel zugelassen und ja, die Produkte müssen entsprechend gekennzeichnet sein!

Was nicht stimmt: Man wird gezwungen, diese zu essen und die EU mischt das Insektenpulver auch nicht heimlich in einen Kuchenteig!

Die 4 Insekten sind:

  • der Mehlwurm
  • die Wanderheuschrecke
  • der sog. Buffalowurm und
  • die Hausgrille

Die Kennzeichnung:

Es muss klar gekennzeichnet sein, dass ein Lebensmittel ein Insekt enthält (mit lateinischen und deutschen Namen) und auch, in welcher Form (also zum Beispiel als Pulver). Entsprechende Allergiehinweise sind ebenfalls Pflicht.

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Insekten in Lebensmitteln: die Fakten

Zur derzeitigen Debatte um die Zulassung von Insekten in Lebensmitteln hat die Vertretung der EU-Kommission in Deutschland die wichtigsten Fakten zusammengestellt: In der Europäischen Union sind vier Insekten als Lebensmittel zugelassen. Als erstes Insekt hatte im Mai 2021 der getrocknete gelbe Mehlwurm die Zulassung erhalten. Zuletzt hatte die Kommission per Durchführungsverordnung 2023/5 „teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)“ für den EU-Markt autorisiert. Lebensmittel, die Insekten enthalten, müssen das in ihrer Zutatenliste klar und verständlich aufführen. Auch der Hinweis, dass allergische Reaktionen bei Menschen mit einer Allergie gegen Krebs- und Weichtiere sowie gegen Hausstaubmilben möglich sind, muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste aufgeführt sein. Bei der Zulassung greifen die EU-Regeln zu neuartigen Lebensmitteln.

Insekten werden in vielen Teilen der Welt regelmäßig gegessen, sie sind eine alternative Proteinquelle. In der EU müssen Hersteller für jedes Insekt, das sie auf den Markt bringen wollen, eine Zulassung beantragen, und zwar im Rahmen der Regeln zu „neuartigen Lebensmitteln“. Das sind Lebensmittel, die in der EU vor Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang konsumiert wurden. Im Rahmen der Prüfung jedes Antrags findet eine ausführliche wissenschaftliche Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) statt. Auch die EU-Staaten erhalten den Vorschlag der Kommission zur Zulassung eines Insekts zur Abstimmung, bevor die Kommission eine Zulassung beschließen kann.

Bisher hat die Europäische Kommission vier Zulassungen für Insekten als Lebensmittel erteilt: den Mehlwurm, die Wanderheuschrecke, den sog. Buffalowurm – sowie im Februar 2022 für die Hausgrille (Acheta domesticus) und im Januar 2023 für teilweise entfettetes Pulver aus der Hausgrille. Die entsprechenden Verordnungen zur Hausgrille finden Sie hier (Verordnung 2022/188) und hierDiesen Link in einer anderen Sprache aufrufenDE••• (Verordnung Nr. 2023/5).

Es muss klar gekennzeichnet sein, dass ein Lebensmittel ein Insekt enthält (mit lateinischen und deutschen Namen) und auch, in welcher Form (also zum Beispiel als Pulver). Entsprechende Allergiehinweise sind ebenfalls Pflicht. So heißt es in Verordnung 2023/5:

  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)“.
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Es ist Entscheidung jeder Verbraucherin und jedes Verbrauchers, ob er oder sie Lebensmittel aus oder mit Insekten kauft und konsumiert oder nicht.

Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) hat in verschiedenen Studien festgestellt, dass Insekten eine sehr nahrhafte und gesunde Nahrungsquelle mit einem hohen Gehalt an Fett, Eiweiß, Vitaminen, Ballaststoffen und Mineralien sind.

Weitere Informationen

Fragen und Antworten auf der Website der EU-Kommission
Verordnungen zur Hausgrille hier (Verordnung 2022/188) und hier
Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenDE••• (Verordnung Nr. 2023/5).

Quelle: Europäische Kommission

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