Mittelfristige Maßnahmen zum Energiesparen: Neue Verordnung ab 1. Oktober

Die zweite Energiespar-Verordnung wurde vom Bundesrat bestätigt. Sie betrifft Wirtschaft und Privathaushalte. Was gibt es zu beachten?

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Autor: Walter Feichtinger

Um der Teuerung bei Strom und Gas gegenzusteuern sowie einer potenziellen Unterversorgung mit Erdgas vorzubeugen, hat die deutsche Bundesregierung neue Vorgaben zum Energiesparen beschlossen. Die erste Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) trat mit 1. September 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 28. Februar 2023. Mimikama hat hier dazu berichtet.

Die zweite Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) greift stärker in den privaten Bereich ein und musste zunächst noch durch den Bundesrat. Dieser hat der Verordnung am 16.9.2022 zugestimmt, deshalb können die Maßnahmen nun wie geplant im Oktober in Kraft treten. Gültig sind diese für zwei Jahre bis zum 30. September 2024.

Das sind die wichtigsten Vorgaben, die ab 1. Oktober gelten:

  • Eigentümer von Gebäuden, die mit Erdgas beheizt werden, müssen eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizung optimieren lassen
  • Gaszentralheizungssysteme sind bei Wohngebäuden (mindestens sechs Wohnungen) oder Nichtwohngebäuden (mehr als 1000 m² geheizt) hydraulisch abzugleichen
  • Unternehmen mit mehr als 10 Gigawattstunden Gesamtenergieverbrauch pro Jahr sind verpflichtet, Maßnahmen aus Energieaudits innerhalb von 18 Monaten umzusetzen

Hydraulischer Abgleich

Ein hydraulischer Abgleich bedeutet, die Druckverhältnisse und Volumenströme so anzupassen, dass alle Heizkörper in einem Heizkreislauf gleich versorgt werden. Ohne einen hydraulischen Abgleich werden die Heizkörper besser versorgt, die sich näher an der Wärmequelle befinden und die weiter entfernten bleiben relativ kalt: ein „hydraulischer Kurzschluss“. Gemeinsam mit einer ungünstigen Positionierung von Raumthermostaten kann das zu einem Überheizen mancher Bereiche und somit zu Energieverschwendung führen.

Energiesparen mit Hydraulischem Abgleich
Unterversorgung des obersten Heizkörpers, Überversorgung beim untersten © Ra Boe / Wikipedia

Ein hydraulischer Abgleich wird erreicht, in dem der Zulauf zu den günstiger gelegenen Heizkörpern gedrosselt wird und sich für alle angeschlossenen Heizkörper gleichmäßige Volumenströme einstellen. Damit erhalten alle angeschlossenen Räume die richtige Wärmemenge, um die gewünschte Raumtemperatur zu erreichen.

Die Verordnung schreibt vor, dass bei folgenden Gasheizungssystemen dieser Abgleich (mit weiteren technischen Vorgaben) bis zu einem bestimmten Stichtag vorgenommen sein muss:

  • Nichtwohngebäude im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche: 30.9.2023
  • Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten: 30.9.2023
  • Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten: 15. September 2024

Die Pflicht zum hydraulischen Abgleich entfällt, wenn dieser bereits vorgenommen wurde, ein Heizungstausch innerhalb von 6 Monaten bevorsteht oder das Gebäude stillgelegt wird.

Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.

Auszug aus der EnSimiMaV

Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung

Die Notwendigkeit für einen hydraulischen Ausgleich ergibt sich einer verpflichtenden Heizungsprüfung, bei der auch nach weiteren Optimierungsmöglichkeiten der gesamten Heizungsanlage des Gebäudes gesucht wird. Die Verordnung listet vier Punkte auf, die dabei zu prüfen sind. Nämlich,

  1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder
  4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Die „technischen Parameter“, die zu prüfen und gegebenenfalls zu optimieren sind, beinhalten unter anderem: die Absenkung der Vorlauftemperatur, die Optimierung der Heizkurve, die Aktivierung der Nachtabsenkung und die Absenkung der Heizgrenztemperatur (Minimaltemperatur). Das Ergebnis dieser Heizungsprüfung ist schriftlich zu dokumentieren, und die dokumentierten Maßnahmen sind bis zum 15. September 2024 durchzuführen.

Die Heizungsprüfung muss durch eine fachkundige Person geschehen, dazu zählen: Schornsteinfeger; Installateur und Heizungsbauer; Ofen- und Luftheizungsbauer; sowie Energieberater, die in die Expertenliste Bundes aufgenommen wurden. Die Pflicht zur Heizungsprüfung entfällt für Gebäude, die ohnehin mittels Energiemanagementsystem verwaltet oder Gebäudeautomation gesteuert werden. Wurde eine solche Prüfung nach dem 1. Oktober 2020 bereits durchgeführt und wurde kein Optimierungsbedarf festgestellt, kann sie auch entfallen.

Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen

Auch für bestimmte Unternehmen ändern sich die Vorgaben zum Energiesparen mit der Verordnung für mittelfristige Maßnahmen. Betroffen sind solche, die im Jahr mehr als 10 Gigawattstunden Gesamtenergie verbrauchen. Ausgenommen sind jene, für die laut des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Paragraf 4) ohnehin strengere Vorgaben gelten.

Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (§ 8) verpflichtet Unternehmen Energieaudits durchzuführen. Alle in diesem Rahmen bereits konkret identifizierten Maßnahmen, die als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden, sind innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Wenn diese Maßnahmen nicht wirtschaftlich durchführbar sind, ist das durch „Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren“ zu bestätigen.

Alle die genannten Vorgaben der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Gültig sind sie für zwei Jahre bis zum 30. September 2024. Sie ergänzen die bereits wirksame Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV), die bis Ende Februar 2023 Gültigkeit hat.

Hier geht’s zum Artikel mit den kurzfristig wirksamen Maßnahmen: Vorgaben zum Energiesparen ab 1. September

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