Das Unternehmertum in der Schweiz birgt ungeahnte Risiken: Werbung auf Facebook kann zu einer Kostenfalle werden. Plötzliche Steuernachzahlungen in fünfstelliger Höhe sind derzeit keine Seltenheit, wenn man sich nicht bewusst ist, dass Facebook Ads einer speziellen Steuerfalle unterliegen. Ähnliche Regelungen gelten auch für Google Ads oder andere Werbedienstleister, die ihren Sitz im Ausland haben und in der Schweiz nicht mehrwertsteuerlich registriert sind.

„Immer häufiger kommen Online-Unternehmer zu uns, weil sie Tausende von Schweizer Franken nachzahlen müssen. Der Grund: Facebook-Werbung ist eine Dienstleistung im Ausland und damit mehrwertsteuerpflichtig“, verrät Henrik Telepski, Geschäftsführer und Inhaber der Telepski Treuhand GmbH. Er ist Treuhänder und kennt das Schweizer Unternehmenssteuerrecht aus dem Effeff. Wie sich diese Kostenfalle umgehen lässt und welche weiteren Fallstricke für digitale Unternehmen lauern, verrät Telepski im folgenden Artikel.

Facebook-Werbung: eine teure Angelegenheit für Schweizer Unternehmen

Facebook-Werbung ist ein wichtiger Bestandteil der Marketingstrategie von vielen Unternehmen weltweit. Auch in der Schweiz wird Facebook oft als Marketingkanal genutzt, um Produkte und Dienstleistungen zu bewerben und Zielgruppen anzusprechen. Doch was viele Unternehmen nicht wissen: Facebook-Werbung kann schnell zur teuren Angelegenheit bzw. Kostenfalle werden und zu unerwarteten Steuernachzahlungen führen.

Der Grund dafür liegt in der besonderen steuerlichen Behandlung von Facebook Ads. Facebook ist eine Dienstleistung aus dem Ausland und daher bezugsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Schweizer Unternehmen, die Facebook-Werbung schalten, nachträglich und selbständig eine Steuer auf diese Dienstleistung bezahlen müssen.

Die Steuerfalle: Warum Facebook Ads bezugsteuerpflichtig sind

Diese Kostenfalle ist vielen Unternehmen nicht bewusst und führt oft zu unerwarteten Steuernachzahlungen in fünfstelliger Höhe. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen, die sich nicht intensiv mit dem Schweizer Steuerrecht auseinandersetzen, können schnell in diese Falle tappen. Aber auch grössere Unternehmen sind nicht davor gefeit.

Wie man die Steuerfalle umgehen kann

Doch wie lässt sich die Steuerfalle umgehen? „Das Schöne an der Bezugssteuerfalle ist, dass man sie auf einfache Weise ‚entschärfen‘ kann“, erklärt Henrik Telepski. „Wenn man bereits mehrwertsteuerpflichtig ist, kann man sich die Bezugsteuer zurückholen, indem man die richtige Abrechnungsmethode wählt. Wer noch nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sich auch freiwillig für die Mehrwertsteuer registrieren lassen. In diesem Fall muss man aber die richtige Abrechnungsmethode wählen, um die Bezugsteuer zurückfordern zu können“, so Telepski weiter. Die Zusammenarbeit mit einem Treuhänder, der sich mit Steuern für Online-Unternehmer auskennt, ist sehr empfehlenswert, um nicht in solche Fallen zu tappen.

Änderung der Mehrwertsteuer-Methode: Eine Option für Schweizer Unternehmen

Eine Möglichkeit, die Steuerbelastung von Facebook-Werbung zu reduzieren, besteht darin, die Umsatzsteuermethode zu ändern. Konkret geht es darum, von der sogenannten Saldosteuersatzmethode zur Effektivmethode zu wechseln. Diese Methode ist für Unternehmen oft sehr vorteilhaft, da sie die Rückforderung der Vorsteuer auf Waren und Dienstleistungen ermöglicht. Dies schließt auch die Rückforderung der Vorsteuer ein.

Dadurch können die effektiven Kosten der Facebook-Werbung reduziert werden. Unternehmen sollten jedoch bedenken, dass ein Wechsel der Umsatzsteuermethode unter Umständen auch Nachteile und Auswirkungen auf andere Unternehmensbereiche haben kann.

Fazit: Facebook-Werbung kann für Schweizer Unternehmen schnell zur Steuerfalle werden. Unternehmen sollten sich daher intensiv mit den steuerlichen Vorschriften auseinandersetzen und gezielte Maßnahmen ergreifen, um die Steuerbelastung zu reduzieren.

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Quelle:

Presseportal

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