Der Fake-Account war mit dem Zusatz „wurde gehackt“ vermerkt. Gepostet wurden Fotos jener Frau, deren Name auch für das gefälschte Profil verwendet wurde. Und zwar Bilder, auf denen sie in Unterwäsche zu sehen war. Diese Fotos waren mit Texten garniert, die Interesse an sexuellen Kontakten suggerierten.

Nutzer sprachen die Frau darauf an, woraufhin sie den Fake-Account meldete und Instagram um die Kontaktdaten derjenigen bat, die das Profil angelegt hatten.
Der Account wurde von Instagram gesperrt. Die Daten erhielt die Frau allerdings nicht.

Betroffene klagte und bekam Recht

Daraufhin wählte das Opfer den Gang zum Gericht. Das Landgericht Flensburg gab allerdings Instagram recht.

Doch nun entschied das Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein anders: Instagram musste entsprechend der Forderung der Klägerin die Daten herausgeben.

Stichwort: Geschützte Rechte

Mit dem Erstellen des Fake-Accounts und dem Posten von Bildern wurden geschützte Rechte der Klägerin verletzt. Die Kommentare zu den Fotos minderten auch ihren sozialen Geltungswert, was einer Beleidigung gleichzusetzen ist.
Um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen, sind allerdings Informationen wie Name, E-Mail Adresse, Telefonnummer des Fake-Accounts nötig.

So wurde vom Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein nun ein Urteil gefällt, sodass die Betreiber von Instagram nun die vorliegenden Kontaktinformation des Fake-Accounts herausgeben mussten.

Dem Urteil entsprechend sind die Betreiber der Plattform nun verpflichtet, Kontaktinformationen zu Konten und Fake-Accounts herauszugeben, welche die Persönlichkeitsrechte anderer Nutzer strafrechtlich relevant verletzen.

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Quelle: Landesregierung Schleswig-Holstein, BasicThinking


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