Zuckerfest: Keine Extrazahlungen für religiöse Feiertage

Behauptungen über Geldzahlungen vom Jobcenter für das muslimische Zuckerfest Eid al-Fitr widerlegt.

Autor: Claudia Spiess

Die Behauptung

In einem Video wird behauptet, jemand hätte 310 Euro vom Jobcenter Nordhorn für das muslimische Zuckerfest erhalten.

Unser Fazit

Der zuständige Landkreis Grafschaft Bentheim hat die Zahlung dementiert und betont, dass solche Zahlungen generell nicht vorgesehen sind.

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Aktuell verbreitet sich ein Video, das angeblich zeigt, wie jemand 310 Euro vom Jobcenter Nordhorn für das muslimische Zuckerfest (Eid al-Fitr) erhält.
Das Zuckerfest beendet den islamischen Fastenmonat Ramadan und gehört zu den wichtigsten Festen dieser Religion.

Was die Behauptung im Video angeht, stellt der zuständige Landkreis Grafschaft Bentheim klar: Es gab keine solche Zahlung. In diesem Artikel werden wir die Fakten überprüfen und Klarheit darüber schaffen, ob das Jobcenter tatsächlich Geld für religiöse Feiertage auszahlt.

Angebliche Zahlung für muslimisches Zuckerfest

Das Video, das in der niedersächsischen Stadt Nordhorn aufgenommen wurde, zeigt einen Mann, der Geldscheine in die Kamera hält. Er behauptet, dass sein Freund 310 Euro vom örtlichen Jobcenter erhalten habe, nachdem er Geld für das muslimische Zuckerfest beantragt habe.

Screenshot Video
Screenshot Video

Der Ort ist korrekt, das Video wurde tatsächlich auf dem Parkplatz vor dem Bahnhof Nordhorn-Blanke aufgenommen (visueller Vergleich HIER archiviert). Das genaue Aufnahmedatum lässt sich allerdings nicht feststellen.

Keine Zahlung für religiöse Feiertage

Das Jobcenter in Nordhorn ist ein kommunales Jobcenter, die Zuständigkeit obliegt dem Landkreis Grafschaft Bentheim. Hier wird betont, dass keine Zahlungen für religiöse Feiertage, einschließlich des Zuckerfestes, vorgesehen sind.

Auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur (dpa) hat die Behörde klargestellt, dass die im Video erwähnte Zahlung niemals stattgefunden hat.

„Die hier angesprochene Zahlung aufgrund des Zuckerfestes ist kein Bestandteil des Bürgergeldes, somit keine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch II, die durch das Jobcenter erfolgt. Auch zu anderen gesellschaftlichen bzw. religiösen Ereignissen (Urlaub, Weihnachten etc.) sieht das Bürgergeld keine gesonderte Beihilfe vor.“

Erklärung einer Sprecherin gegenüber der dpa

Gesetzliche Grundlage

Das Sozialgesetzbuch (SGB) II, das als Grundlage für Sozialleistungen in Deutschland fungiert, sieht keine Zusatzzahlungen aus religiösen Gründen vor. Nach §1 Absatz 2 SGB II ist das Bürgergeld darauf ausgerichtet, dass Nachteile gemäß §1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes überwunden werden.

Dies bedeutet, dass das Bürgergeld darauf abzielt, Benachteiligungen zu verhindern und nicht-religiöse Bürger nicht zu benachteiligen.

Auf der Übersichtsseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Mehrbedarfen und einmaligen Leistungen findet sich ebenfalls keine Erwähnung von Extrazahlungen für religiöse Gründe.

Kritische Betrachtung von Online-Inhalten

Das im Umlauf befindliche Video ist dem Landkreis bereits bekannt. In der Vergangenheit hat es bereits ähnliche Videos gegeben, die an das Jobcenter des Landkreises herangetragen wurden. Aus Sicht der Behörde sollte der Inhalt solcher Videos immer kritisch hinterfragt werden.

Der Deutschen Presse-Agentur (dpa) ist es gelungen, den Mann aus dem Video zu identifizieren. Auf seinem offenbar von ihm betriebenen TikTok-Kanal sind weitere Videos mit scheinbar humoristischen Äußerungen über das Jobcenter eingestellt. Auf Nachfrage, ob die angebliche Zahlung von 310 Euro belegt werden könne oder ob es sich um einen Scherz handele, reagierte der Mann nicht. Und ob der Bekannte des Mannes im Video die Voraussetzungen für das Bürgergeld erfüllt, ist unklar.

Fazit

MIMIKAMA

Die Behauptung, das Jobcenter Nordhorn zahle 310 Euro zum muslimischen Zuckerfest, wurde vom Landkreis Grafschaft Bentheim klar dementiert.

Das Sozialgesetzbuch sieht keine Zuzahlungen aus religiösen Gründen vor. Derartige Behauptungen, die in sozialen Medien kursieren, sollten daher immer kritisch hinterfragt werden. Asylsuchende haben in Deutschland unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bestimmte Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld.

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Quelle:

dpa

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