Frankfurt am Main – Am 20. September kontrollierten Zollbedienstete des Hauptzollamtes Frankfurt am Main das Gepäck von Reisenden eines Fluges aus der Türkei.

Dabei überprüften sie auch Koffer und Handtasche einer 23- jährigen Frau, die gemeinsam mit ihrer Familie reiste. Auf Nachfrage gab diese an, außer Zigaretten keine steuerpflichtigen Waren dabei zu haben. Lediglich zwei kleine Anhängermünzen aus Gold habe sie für ihre Söhne gekauft. Weiteren Goldschmuck habe sie nicht dabei. Bei der Kontrolle der Handtasche fanden die Zollbediensteten eine Babywindel. Von außen waren in dieser feste Gegenstände spürbar. Auf Nachfrage gab die Frau zu, Goldschmuck in der Windel versteckt zu haben.
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„Der Goldschmuck hatte einen Wert von mehr als 1.700 Euro. Somit hätte dieser im Roten Ausgang beim Zoll angemeldet und die Einfuhrabgaben gezahlt werden müssen. Dieser Pflicht ist die Reisende nicht nachgekommen. Erschwerend kommt hin-zu, dass sie den Goldschmuck besonders versteckt hatte. Es wurde ein Steuerstraf-verfahren eingeleitet und der Goldschmuck als Beweismittel sichergestellt“,

so Christine Straß, Pressesprecherin beim Hauptzollamt Frankfurt am Main.




Wenn man aus einem Drittland einreist, wird man regelmäßig vom Zoll kontrolliert. Unter anderem dient dies dem Schutz der einheimischen Wirtschaft. Einfuhren aus Drittländern sind grundsätzlich steuer- und zollpflichtig. Lediglich für Waren, die innerhalb der Reisefreigrenzen liegen, gibt es Ausnahmen. So bleiben Reisemitbringsel abgabenfrei:
Um Ihre Reisemitbringsel abgabenfrei einführen zu können, müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen:

  1. Waren selbst mitführen: Die Abgabenfreiheit kann nur gewährt werden, wenn die Waren für den eigenen Gebrauch mitgeführt werden. Personen mit gemeinsamem Gepäck können nur dann die Reisefreigrenzen-jeder für sich- in Anspruch nehmen, wenn sie die Zollabfertigung gleichzeitig passieren.
  2. Persönlicher Ge- oder Verbrauch: Abgabenfrei sind nur Waren, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für Ihren Haushalt oder als Geschenk bestimmt sind. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich. Die Waren dürfen keinesfalls zu ge-werblichen Zwecken bestimmt sein.
  3. Wertgrenze von 175,- bzw. 430,- Euro bei Reisen mit dem Flugzeug: Die Waren dürfen einen Wert von 175,- Euro bei Reisenden unter 15 Jahren bzw. 430,- Euro bei Reisenden ab 15 Jahren nicht überschreiten.

Wie bei anderen Delikten schützt auch in diesem Fall die Ausrede „Das habe ich nicht gewusst“ nicht vor Strafe.


Quelle: Hauptzollamt Frankfurt am Main

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