Ein Zeitungsschnipsel macht die Runde, in dem behauptet wird, dass Asylanten privatversichert seien und damit alle Vorzüge genießen würden. Das stimmt so allerdings nicht!

Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Leserbrief, wobei bis dato noch unbekannt ist, aus welcher Zeitung er stammt. Die Aussage, dass Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Gesetzliche Krankenversicherung haben, ist erstmal richtig. Das macht sie allerdings nicht zwingend zu Privatpatienten. Die Leistungen sind nämlich nach §4 AsylbLG geregelt und einzeln genehmigungspflichtig.

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(Screenshot: Facebook. Anmerkung: Name unkenntlich gemacht)

Das läuft grundsätzlich so: Ein Asylbewerber geht zunächst zum Sozialamt. Dieses stellen eine entsprechende Genehmigung schriftlich aus, sofern die Leistung genehmigungsfähig ist. Wann das genau ist, liegt aufgrund einer recht generellen Erklärung im Gesetz im Ermessen des Amtes, wobei dieses natürlich nicht nach Lust und Laune entscheiden kann, sondern dabei eine klare Linie verfolgen muss. Das sagt der verfassungsrechtlich geschützte Gleichheitsgrundsatz aus, der auch für solche Verwaltungsakte gilt.

Mit diesem Behandlungsschein geht der Betroffene zum Arzt. Dort wird die medizinische Leistung erbracht und dann gegenüber dem Sozialamt abgerechnet. Die Leistungen nach AsylbLG liegen weit unter dem durchschnittlichen Umfang der Privaten Krankenversicherung. In einigen Ländern ist es auch möglich, dass eine Abrechnung über die GKV erfolgt, wobei diese sich das Geld wieder vom Sozialamt holt. Die genaue Leistungsübernahme ist dabei teils unterschiedlich geregelt und kann nicht generell geklärt werden.

Nach einer Wartezeit von 15 Monaten fallen die Leistungen nach dem AsylbLG und damit auch die Leistungen im Krankheitsfall in der Regel weg und es werden Leistungen nach SGB XII gezahlt. Damit erfolgt auch eine Versicherung über die Gesetzliche Krankenversicherung.
Selbstverständlich ist es auch möglich, dass ein Asylbewerber ein Privatpatient ist. Als Privatpatient gilt nämlich auch der, der selbst für seine Krankheitsversorgung zahlt, auch im Einzelfall. Das steht Deutschen auch innerhalb Deutschlands zu, beispielsweise bei Behandlungen bei Ärzten und Fachärzten, die nicht in den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenkasse fallen.

Dazu zählen beispielsweise eine Zahnsteinentfernung, sofern schon mindestens eine im selben Jahr über die GKV abgerechnet wurde, sowie gewisse psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen. Diese sind selbst zu zahlen, was selbstverständlich auch ein Asylbewerber kann. Wie bei jedem Deutschen muss dafür natürlich das Kleingeld da sein, da es nicht erstattungsfähig ist.


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