Das Bundesamt für Justiz überprüft das Beschwerdemanagement sozialer Netzwerke

Wer rechtswidrige Inhalte einem Sozialen Netzwerk meldet und dieses nicht in der Lage war, innerhalb der vorgeschriebenen Zeit diese Inhalte zu löschen, der kann jetzt Einspruch erheben – und wie?
Ab Jahresbeginn 2018 kann man “lahme” Social-Media-Betreiber beim Bundesamt für Justiz per Meldeformular melden, wenn diese auf Verstöße auf der Plattform nicht reagieren, die bereits gemeldet wurden.
Das Bundesamt für Justiz teilt folgendes mit:
Ausgabejahr 2017
Datum 27.12.2017
Bonn. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) stellt zum Jahresbeginn 2018 ein Meldeformular für Hinweise auf Verstöße gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz online. Bis Ende 2017 galten für die sozialen Netzwerke Übergangsfristen.
Für vom Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) erfasste soziale Netzwerke gilt, dass sie verpflichtet sind, ab dem 1. Januar 2018 ein wirksames und transparentes Beschwerde­management für den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten (Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte) bereitzuhalten.
Nutzerinnen und Nutzer sollen dem sozialen Netzwerk rechtswidrige Inhalte schnell und einfach melden können. Das Netzwerk muss die eingegangene Beschwerde unverzüglich zur Kenntnis nehmen.
Offensichtlich rechtswidrige Beiträge müssen innerhalb von 24 Stunden entfernt oder gesperrt werden. In allen anderen Fällen gilt grundsätzlich eine Frist von sieben Tagen.
Wird ein derartiges Beschwerde­verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorgehalten, prüft das BfJ, ob ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist.
Alle betroffenen Nutzerinnen und Nutzer können dem BfJ mitteilen, dass trotz ihrer Beschwerde beim sozialen Netzwerk ein rechtswidriger Inhalt innerhalb der genannten Fristen weder gelöscht noch gesperrt wurde. Diesen Hinweis können alle Betroffenen über das vom Bundesamt auf seinen Internetseiten bereitgestellte Onlineformular übermitteln.

„Den Bürgerinnen und Bürgern wird mit dem Formular ein einfacher und schneller Weg geboten, uns Hinweise auf rechtswidrige Inhalte und Verstöße gegen das NetzDG zu melden“

erklärt der Präsident des Bundesamts, Heinz-Josef Friehe.

„Allerdings müssen sich die Nutzerinnen und Nutzer zunächst beim jeweiligen sozialen Netzwerk beschweren. Das Bundesamt selbst kann keine Löschungen oder Sperrungen vornehmen, sondern prüft die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen systemischer Mängel im Beschwerdemanagement“,

betont Friehe.

Das Meldeformular steht ab 1. Januar 2018 auf der Internetseite www.bundesjustizamt.de unter dem Pfad Themen > Bürgerdienste > Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken > Service > Formulare zur Verfügung.

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