Auf Social Media ist ein Schreiben aus Groß-Gerau aufgetaucht. Dieses Schreiben beinhaltet, dass Muslime während des Ramadans der Gang zur Moschee gewährleistet wird.

Um genauer zu sein, geht es um das traditionelle Nachtgebet während des Ramadans, welches während der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in Groß-Gerau stattfindet. Das Schreiben weist also auf eine Ausnahmeregelung im Lockdown hin.

Dementsprechend ist die Empörung stellenweise sehr groß, da mit diesem Schreiben als Beweis behauptet wird, dass Muslime in Deutschland Sonderrechte hätten. In dem Schreiben Lesen wir unter anderem:

Das bedeutet, dass Muslim*innen im Ramadan die Moscheegemeinden zur Verrichtung des traditionell-religiösen Ramadan-Nachtgebets (teravih/at-tarawih) besuchen dürfen. Allerdings müssen Gebets-Teilnehmende einen Nachweis mit sich tragen, falls Kontrollen stattfinden.

Doch handelt es sich bei diesem Schreiben wirklich um Sonderrechte für Muslime? Gehen andere Glaubensgemeinschaften leer aus? Starten wir hierzu den Faktencheck!

Faktencheck Ramadan, Muslime und Lockdown-Sonderregelung.

Zunächst die Basics: dieses Schreiben ist echt. Es handelt sich um ein Schreiben des Büros für Integration in Groß-Gerau. Doch bewirkt diese Schreiben Sonderrechte für Muslime? Nein, das tut es nicht. Dieses Schreiben bzw. die deutet lediglich darauf hin, dass die Ausnahmeregelung für alle Glaubensgemeinschaften in dem Kreis gilt.

Natürlich gilt diese Regelung unabhängig von Muslimen für alle anerkannten Glaubensgemeinschaften. Und nicht nur im Kreis Groß-Gerau, sondern in allen hessischen Landkreisen, die eine Allgemeinverfügung zur Ausgangssperre erlassen haben und da wo als Ausnahme „Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen Anlässen gilt“.
Diese Regelung hat auch am christlichen Osterfest gegolten (vergleiche).

Der Brief sollte lediglich zu Beginn des Ramadans noch einmal verdeutlichen, dass auch für Muslime diese Sonderregelung gilt. Gleichzeitig wird in dem Brief auch deutlich auf die Einhaltung der Pandemieregeln hingewiesen.

Im Grunde birgt dieser Brief kaum Aufregungspotential. Es geht hier um gesetzlich zugesicherte Grundrechte. Ob bei Religionen oder Demonstrationen: Unter Einhaltung der Hygieneregeln sind Zusammenkünfte erlaubt.

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