Kinderpornografie nach Facebookhacking bzw. Facebookphishing

Erst wird der Facebook-Account gehackt, oder die Zugangsdaten werden durch Phishing erlangt, und dann über diese Accounts Kinderpornografie gepostet.

Autor: Nick L.

Aktuell wird durch die Polizei ein neues Phänomen beobachtet. Hierbei handelt es sich um das sogenannte „Facebookhacking“, bzw. „Facebookphishing“. Durch die Täter wird der entsprechende Account der Personen „gehackt“ bzw. durch Phishing übernommen. Ein Zugang für die Accountinhaber zum eigenen Facebookaccount ist in der Regel kurz darauf nicht mehr möglich.

Anschließend werden durch die Täter kinderpornografische Inhalte über den betroffenen Account gepostet. Nachdem der Konzern Meta (verantwortlich für Facebook) diese Inhalte feststellt, werden die betroffenen Accounts gesperrt und entsprechend rechtlicher Vorgaben gemeldet. Sollten nun die Accountinhaber versuchen, sich auf ihrem Account einzuloggen, erscheint die folgende Anzeige:

Screenshot Facebook Hinweise nach Sperrung (Quelle: Facebook)
Screenshot Facebook Hinweise nach Sperrung (Quelle: Facebook)

Ein Zugang für den Accountinhaber ist nicht mehr möglich.

Was steckt dahinter?

Durch das LKA Niedersachsen werden seit Dezember 2020 die sogenannten NCMEC-Verfahren bearbeit. Der Begriff NCMEC bedeutet National Center for Missing & Exploited Children. Bei dem NCMEC handelt es sich um eine halbstaatliche Organisation in den USA. US-amerikanische Provider sind aufgrund eines US-Bundesgesetzes dazu verpflichtet, strafrechtliche relevante Sachverhalte an das NCMEC weiterzuleiten. Die dort gewonnenen Erkenntnisse werden, wenn Accountinhaber in einem anderen Land betroffen sind, von dort aus ins Ausland übermittelt.

Sollte in einem Fall Deutschland betroffen sein, so werden diese Hinweise zunächst durch das Bundeskriminalamt entgegengenommen, dort aufbereitet und im Anschluss dem Bundesland zur Verfügung gestellt, in dem die Accountinhaber ansässig sind. Für Niedersachsen werden diese Erkenntnisse durch das LKA Niedersachsen entgegengenommen. Diese beschriebene Arbeitsweise erfolgt analog in den übrigen Bundesländern über das jeweilige Landeskriminalamt.

Für die betroffenen Accountinhaber bedeutet es in der Folge, dass die Polizei in Kenntnis über eine Straftat (Besitz oder Verbreitung von Kinder – oder Jugendpornografie) gesetzt wurde und diese als Beschuldigte im Strafverfahren erfasst werden, da über seinen/ihren Account die entsprechenden Inhalte gepostet wurden. Seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft werden derart gelagerte Fälle in der Regel im Anschluss eingestellt, da kein Tatbeitrag der betroffenen Accountinhaber vorliegt, dennoch können solche Konstellationen unangenehm für die Betroffenen sein.

Einen Beitrag vom 12.08.2022 bei „Hallo Niedersachsen“ im NDR zu diesem Thema finden Sie hier (bis 12.09.2024).
Einen Beitrag inkl. Interview mit dem Vizepräsident des LKA Bernd Gründel vom 12.08.2022 bei „Niedersachsen 18:00″ im NDR zu diesem Thema finden Sie hier. (Ab ca. Minute 7:20)

Allein in den letzten vier Monaten wurde eine Anzahl derartiger Fälle im mittleren dreistelligen Bereich festgestellt und bearbeitet, Die genaue Zielrichtung aus Tätersicht ist bislang nicht eindeutig festzulegen. Gegebenenfalls spielen im Vorfeld oder im  Nachgang derartiger Taten mögliche Erpressungshandlungen mit finanziellen Forderungen durch die Täter eine Rolle. Ebenso ist auch in die Rufschädigung, bzw. der Diskreditierung der Betroffenen in der Öffentlichkeit ein mögliches Motiv.

Hinweise zur Verhaltensweise von betroffenen Facebook-Kunden:

Generell ist es wichtig, das Passwort aktuell und sicher zu halten. Als hilfreich gegen einen unbefugten Zugriff von Dritten hat sich zudem die sogenannte Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) erwiesen. Mittels der 2FA-Methode wird ein zusätzlicher Code zum Einloggen benötigt, den der Nutzer auf alternativem Wege erhält bestätigen muss (z.B. 2FA-App/Generator, Code per SMS…). Erst nach Bestätigung dieser zweiten Hürde, kann sich der berechtigte Nutzer einloggen.

Wer jedoch eine solche Aufforderung auf seinem Endgerät bekommt, ohne diese selber veranlasst zu haben, sollte diese nicht ungeprüft bestätigen. Ggf. versuchen Täter Sie diesbezüglich massiv und automatisiert zu „nerven“, bis Sie „ermüdet“ der Aufforderung ungeprüft nachkommen (2FA-Fatique-Angriff).

Eine Anleitung von Facebook bezüglich der 2FA-Einrichtung finden Sie hier: https://de-de.facebook.com/help/148233965247823

Personen die nicht mehr auf ihren Facebook-Account zugreifen können, sind ggf . von dem beschriebenen Phänomen betroffen und sollten eine entsprechende Anzeige wegen des Verdachts auf das Ausspähen von Daten (gemäß § 202a StGB) bei der Polizei erstatten.

Onlinewachen der verschiedenen Bundesländer finden Sie HIER.

Quelle:

Polizeiprävention

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