Fitnessstudios: Preiserhöhung wegen Energiekosten?

Die steigenden Energiekosten treffen auch die Sport- und Fitnessbranche. Einige Fitnessstudios versuchen, die Kosten an ihre Mitglieder weiterzugeben. Aber plötzliche Preiserhöhungen sind meist nicht rechtens.

Autor: Nick L.


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Ob einmalige Energiepauschale oder ein paar Euros mehr pro Monat. Bei der Weitergabe von Energiekosten sind Fitnessstudios mitunter sehr kreativ. Aber ist das überhaupt in Ordnung? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, was erlaubt ist und was nicht.

„Natürlich sehen sich auch Fitnessstudios mit steigenden Energiekosten konfrontiert. Doch Mitgliedsbeiträge bei der Bestandskundschaft zu erhöhen, ist nicht ohne weiteres möglich“, weiß Alina Menold, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und erklärt weiter: „Es kommt darauf an, was und in welchem Wortlaut es im Vertrag steht. Meist enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar Preisanpassungsklauseln. Hier sollten Betroffene jedoch genau hinschauen.“ Einige Formulierungen seien nicht rechtens. Verbraucherinnen und Verbraucher können dann an ihrem alten, ursprünglich vereinbarten Beitrag festhalten.

Heimliche Beitragserhöhungen sind unerlaubt

Ohnehin müsse das Fitnessstudio eine Erhöhung der Beiträge immer schriftlich mitteilen. „Wem also plötzlich und ohne Vorankündigung eine Pauschale oder sogar monatlich mehr abgebucht wird, sollte dem schriftlich widersprechen und die zu viel gezahlten Beträge unter Angabe einer Frist zurückfordern. Wurde einem SEPA-Lastschrift-Mandat zugestimmt, könne zudem darauf hingewiesen werden, dass dieses nur für die vereinbarte Summe gilt“, so die Expertin.

Sonderkündigungsrecht bei einseitiger Anpassung

Ist die Beitragserhöhung rechtens und wurde sie Mitgliedern korrekt mitgeteilt, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht. „Auch darauf müssen Studios zwingend in Schriftform hinweisen und dafür eine angemessene Frist setzen von mindestens 14 Tagen“, sagt die Expertin. Haben sie das nicht getan, müssen Kundinnen und Kunden die Erhöhung nicht zahlen. Wer aber sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, sollte unbedingt auch die Einzugsermächtigung widerrufen oder den Dauerauftrag kündigen.

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.

Quelle:

Verbraucherzentrale Niedersachsen

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