Laut einem BGH-Urteil dürfen Online-Händler ihre Kunden nun in der Rechnung nicht mehr um eine positive Bewertung bitten.

Viele Nutzer kennen das: Man bestellt etwas bei einem Händler über Amazon, jener schickt die Rechnung per Email. Viele Online-Händler bitten in der Rechnung auch gleichzeitig um eine positive Bewertung, wenn das Produkt ihnen gefallen hat.

Doch dies ist nun tatsächlich unzulässig, da es als „unzulässige Werbung“ gilt, so der Bundesgerichtshof.

Wie kam es zu diesem Urteil?

Die Seite „eRecht24“ berichtet, dass der Kläger im Frühjahr 2016 ein Ultraschallgerät zur Schädlingsbekämpfung bestellt habe. In der per Mail enthaltenen Rechnung bedankte sich der Händler für den Kauf und wies darauf hin, dass es sich um ein junges Unternehmen handele, welches auf gute Bewertungen angewiesen sei, sie sich deshalb über eine 5 Sterne-Bewertung freuen würden.

Dies allerdings empfand der Käufer als unzulässige Zusendung von Werbung und reichte erst beim Amtsgericht (Az. 118 C 1363/16), in weiterer Distanz beim Landgericht Braunschweig (Az. 9 S 404/16) Klage ein. Diese sahen in der Bitte um Bewertung keinen „Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht“.

Der BGH widersprach allerding den Urteilen (Az. VI ZR 225/17). Demnach solle mit der Bitte um eine Bewertung das Image der Firma gepflegt werden, was sich wiederrum verkaufsfördernd auswirken würde, es sich somit um Werbung handele.

Wie sollte man als Händler nun vorgehen?

Als Betreiber eines Online-Shops sollte man nun sicherstellen, dass Kunden vorher eine Einwilligung zur Werbung gegeben haben, bevor man um eine Bewertung bittet. Die Seite „Ligoline“ bietet für Online-Händler ein bereits fertiges Skript an, welches in ein Shop eingefügt werden kann. Mit jenem Skript müssen Kunden Werbung explizit zustimmen oder ablehnen, bevor sie den Kauf fortsetzen.

Tiefergehende Erläuterungen zu dem Urteil könnt ihr hier finden.


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