Und das Ganze wegen eines Sprungs auf der Glasrückseite. Ist das in Ordnung?

Ein Fall, der nun durchaus juristische Folgen haben könnte! Ein realer Fall, welcher derzeit noch offen ist: Ein iPhone XS hat ein defektes Mikrofon. Dieses wird im Rahmen des Gewährleistungsanspruchs an Apple zur Reparatur übergeben.

Apple hingegen verweigert die gesetzlich geschuldete Nachbesserung, da neben dem Mikrofon ebenso die Glashülle gesprungen ist (was letztendlich kein Gewährleisungsschaden ist). Von diesem Fall schildert nun Rechtsanwalt Jun von JunIT, Kanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht. Nach Angaben von Jun will Apple das Mikrofon nur im Rahmen einer Gesamtreparatur getauscht, welche sich in diesem Fall auf 300€ belaufen.

Jun beschreibt den Fall: „Das ist so, als würde der Autoverkäufer sich weigern, den defekten Scheibenwischer zu tauschen, weil der Kofferraumdeckel einen Kratzer hat. Hotline und Apple-Partner bestätigen, dass sie hier auf klare Anweisung handeln, stets die Nacherfüllung zu verweigern, wenn ein neuer Schaden auftritt, weil man jedes Handy nur vollständig reparieren will.

Gewährleistung?!

Jun gibt uns gegenüber an, dass jeder Kunde 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung hat und innerhalb der ersten 6 Monate für Verbraucher auch die Vermutung gilt, dass jeder Defekt schon beim Gefahrübergang vorhanden war. Der Kunde kann im ersten Schritt Nacherfüllung durch Reparatur oder Nachlieferung verlangen. Wenn der Verkäufer das verweigert oder nicht fristgerecht löst, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Ferner vermutet Jun jedoch, Hersteller würden es durchaus ausnutzen, dass Verbraucher den Unterschied zwischen freiwilliger Garanatie und gesetzlicher Gewährleistung nicht kennen. Klarer Fall für Zivilgericht und Verbraucherschutz mein Chan-Jo Jun daher.

Auf Facebook schreibt er: „Sollte es tatsächlich diese Anweisung geben, ist dies ein Fall für den Staatsanwalt. Wir haben jedenfalls Rücktritt für das iPhone XS erklärt und fordern Rückzahlung des Kaufpreises von 1.318 EUR bis übernächste Woche wegen „ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Gewährleistungsanspruchs“. Danach klären wir den Fall gerichtlich. Die Münchener Verbraucherzentrale hat sich auch schon eingeklinkt und beobachtet den Verlauf des Falles.

Artikelbild von von DSBfoto / Shutterstock

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