Aktuell wird speziell in Deutschland ein Sharepic verbreitet, das von einer Ausgangssperre ab 22 Uhr in Österreich spricht. Das ist so nicht ganz richtig.

Ich bin ja echt kein Nörgler. Eigentlich. Aber heute bin ich auf Social Media mehrfach über einen Sharepic bezüglich einer Ausgangssperre in Österreich gestolpert, bei dem ich nur eine klitzekleine Anmerkung zu dem ersten Absatz machen möchte.

Es geht auch wirklich nur um den ersten Absatz, ich habe jetzt nicht weiter geprüft, ob der Rest stimmt, aber im ersten Absatz des Textes auf dem Sharepic sind bereits zwei Fehler zu finden, die es bereits ärgerlich machen.

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Dieser erste Absatz spricht von einer Ausgangssperre in Österreich ab 22 Uhr. Abgesehen davon, dass wir seit heute in Österreich rund um die Uhr verschärfte Corona Maßnahmen Regelung haben, stimmt auch die Aussage über die Ausgangssperre nicht.

Ich weiß nicht, woher diese Zahl von 22 Uhr stammt, aber es gab in Bezug auf Coronamaßnahmen in den letzten Wochen keine Maßnahme, die sich in irgendeiner Form auf 22 Uhr bezogen hat. Werfen wir also kurz einen Blick darauf, was in Österreich derzeit wirklich Sache ist.

In Österreich gibt es keine Ausgangssperre ab 22 Uhr
In Österreich gibt es keine Ausgangssperre ab 22 Uhr

In Österreich gibt es keine Ausgangssperre

Was hier in Österreich vorliegt, sind Ausgangsregelungen, die speziell seit dem heutigen Dienstag (17.11.2020) rund um die Uhr gelten. Bis zur letzten Woche galten diese Ausgangsregelung lediglich von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, nicht wie behauptet ab 22 Uhr.

Da der erhoffte Effekt sinkender Neuinfektionen nicht schnell genug eingetreten ist, wurden diese Regelungen nun verschärft und gelten somit rund um die Uhr. Dennoch handelt es sich nicht um Ausgangssperren, sondern um Ausgangsregelungen als Bestandteil der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, die viele Ausnahmen zulassen. Diese teilweise weit interpretierbare Ausnahmen lauten (Originaltext):

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Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1) Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
2) Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
3) Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
– der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
– die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
– die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
– die Deckung eines Wohnbedürfnisses
– die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
– die Versorgung von Tieren.
4) berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.
5) Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
6) zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
7) zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
8) zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und
9) zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen

Ich will an dieser Stelle auch gar nicht weiter ausführen, was diese Ausnahmen alles ermöglichen oder nicht ermöglichen, faktisch ist die Aussage der Ausgangssperre ab 22 Ihr jedoch falsch.

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