Beim „Upreger des Monats“, der Verbraucherzentrale, geht es um unschöne Fälle aus unserem Beratungsalltag.

Wir wollen damit andere Verbraucher:innen sensibilisieren, nicht in die gleiche Falle zu tappen. Hier sollte eine Verbraucherin Geld an gleich drei Energielieferanten zahlen.

Worum geht es?

Eine Verbraucherin möchte nach einer Preiserhöhung den Anbieter wechseln. Sie lässt sich auf einen Werbeanruf ein und hat am Ende drei Energielieferanten, die sie zur Kassen bitte möchten. Inse Ewen, Energieberaterin der Verbraucherzentrale Bremen sagt: „Ein Anbieterwechsel lohnt sich oft, es gibt dabei aber einige Fallstricke, die Sie beachten sollten.“

Was ist passiert?

Die Verbraucherin ist langjährige Kundin eines Energieversorgers (Lieferant 1). Nachdem dieser eine Preiserhöhung ankündigte, leitete sie einen Anbieterwechsel zu einem Discount-Anbieter (Lieferant 2) ein. Dann erhielt sie überraschend einen Werbeanruf. Der Anrufer empfahl ihr ganz eindringlich den Wechselauftrag zu Lieferant 2 zu stornieren, da dieser Anbieter nicht seriös sei. Sie solle doch besser zu dem von ihm vertretenen Anbieter (Lieferant 3) wechseln. Die Verbraucherin folgte dieser Empfehlung, woraufhin der Lieferant 2 den Widerruf des Wechselauftrages jedoch als verspätet zurückwies, während der Lieferant 3 sie schon als neue Kundin begrüßte. Nun behaupten alle drei Lieferanten der Verbraucherin Strom geliefert zu haben und buchen von ihrem Bankkonto ab. Doch einer kann es nur gewesen sein!

Rechtliche Einordung

„Nach einem ausführlichen Beratungsgespräch bei uns war dann klar, nur Lieferant 1 hat noch Vertrag und darf Zahlung beanspruchen“, erklärt Inse Ewen. Den Rechnungen und Abbuchungen der anderen beiden Lieferanten wird die Verbraucherin widersprechen.

Tipps der Verbraucherzentrale Bremen

Nach der Entscheidung für einen neuen Energieanbieter, können Verbraucher:innen den neuen Vertrag entweder direkt beim Anbieter abschließen, oder in manchen Fällen auch über ein Tarifportal. Für solche Wechsel bekommt das Portal in der Regel eine Provision. Der neue Anbieter kündigt für die Verbraucher:innen den bisherigen Vertrag, wenn diese ihm eine entsprechende Vollmacht erteilen.

Achtung: Kündigungen, die zeitkritisch sind, sollten Verbraucher:innen selbst erklären! Das gilt auch für Sonderkündigungen, die sie fristlos erklären dürfen. Inse Ewen rät: „Wenn Sie also wegen einer angekündigten Preiserhöhung Sonderkündigen, verlassen Sie sich nicht auf einen neuen Anbieter und kündigen Sie zur Sicherheit selbst.“

Wenn die Vertragsbestätigung angekommen ist, sollten Verbraucher:innen die Preise und Vertragsbedingungen noch einmal mit den Angaben der Bewerbung des Angebotes vergleichen und bei Unstimmigkeiten das gesetzliche Widerrufsrecht nutzen und Kontakt mit dem neuen Anbieter aufnehmen.

Wer hier unsicher ist, kann sich bei der kostenfreien Energieberatung der Verbraucherzentrale genauer über die Fallstricke beim Strom- und Gasanbieterwechsel informieren. Diese bietet am Donnerstag, dem 10. Juni dazu einen Onlinevortrag an.

Weitere Informationen gibt es zudem hier.

FAZIT DER VERBRAUCHERZENTRALE BREMEN

  • Kündigen Sie den alten Vertrag bei Sonderkündigungen zur Sicherheit selbst
  • Prüfen Sie vor Vertragsschluss sämtliche Angaben im Angebot
  • Notieren Sie sich das Ende der Vertragslaufzeit und den spätesten Kündigungstermin im Kalender
Artikelbild: Shutterstock / Von Kathrin Uhlenbruch

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