Kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen und auch Entschädigung bei zu langsamen Breitband-Internetverbindungen sind durch die Änderung des Telekommunikationsgesetzes künftig möglich.

Am 1. Dezember tritt ein Gesetz in Kraft, das viele Verbraucher:innen freuen dürfte: Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes gehören automatische Vertragsverlängerungen um ein weiteres Jahr der Vergangenheit an.

Auch bekommen Kund:innen festgeschriebene Rechte, wenn der Anschluss zu langsam ist oder gar nicht mehr funktioniert. Die Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt die wichtigsten Änderungen.

Kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen von Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträgen

Ein großes Ärgernis für Mobilfunk-Kund:innen war bislang die automatische Vertragsverlängerung um einen festen langen Zeitraum. Hatte man nicht rechtzeitig daran gedacht, seinen 24 Monate laufenden Vertrag zu kündigen, verlängerte sich der Mobilfunk- oder Internetvertrag gerne mal um weitere 12 Monate. Damit ist nun Schluss: Neue Verträge dürfen zwar, wie bisher, für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden.

„Ist die initiale Vertragslaufzeit abgelaufen, kommen Sie künftig jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist aus Ihrem automatisch verlängerten Vertrag heraus. Das gilt auch für bereits bestehende Verträge“, so Michèle Scherer, Expertin für Digitale Welt bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB).

Telefonische Verträge müssen bestätigt werden

Viele kennen die Situation: Man wird vom Mobilfunkanbieter angerufen und erhält ein vermeintlich tolles Angebot für einen neuen Vertrag. Hinterher stellt man fest, dass entweder der neue Vertrag gar nicht dem entspricht, was einem am Telefon versprochen wurde. Oder aber man findet nachträglich ein besseres Angebot bei einem anderen Unternehmen, das man gern angenommen hätte.

Hier werden jetzt Verbraucherrechte gestärkt: Mit dem neuen Gesetz müssen Anbieter nun generell vorab eine Vertragszusammenfassung in Textform aushändigen. Ist das vor Vertragsschluss nicht möglich, wie etwa am Telefon, muss dies unverzüglich nachgeholt werden und die Verbraucher:innen müssen den Vertrag in Textform (zum Beispiel via E-Mail) genehmigen.

„Geben Sie künftig keine aktive Genehmigung für einen solchen Vertrag, wird er nicht wirksam. Der Anbieter hat auch keinen Anspruch auf Wertersatz, falls er bereits Telekommunikationsleistungen erbracht hat“, sagt die Expertin.

Damit soll es schwieriger für unlautere Anbieter werden, Verträge am Telefon unterzuschieben.

Entschädigung, Minderung und Kündigung möglich, wenn etwas nicht klappt

Ist der Internetanschluss doch nicht so schnell, wie vorher vereinbart, können Verbraucher:innen nach dem geänderten Telekommunikationsgesetz den Anschlusspreis mindern oder auch den Vertrag fristlos kündigen. Ist das Internet erheblich, ständig oder regelmäßig zu langsam, können Betroffene dies über die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nachweisen.

Möchte man deswegen den Vertrag außerordentlich kündigen, muss der Anbieter allerdings vorher die Gelegenheit bekommen nachzubessern. Funktioniert der Anschluss überhaupt nicht mehr, haben Verbraucher:innen ab dem dritten Kalendertag nach Eingang ihrer Störungsmeldung einen Anspruch auf Entschädigung. Wie hoch diese ausfällt, bemisst sich am Monatsentgelt, das Gesetz legt aber auch Mindestsätze fest.

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Quelle: Verbraucherzentrale

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