Facebook-Nutzer spielen gerne Ermittler und befinden sich dadurch auf sehr dünnem Eis. “Die Medien machen dies doch auch”- das bekommt man immer wieder zu hören.

Viele veröffentlichen und teilen eigenständig Fahndungsaufrufe, ohne dass sie sich erkundigen, ob es sich tatsächlich um aktuelle Fälle handelt und ob sie ÜBERHAUPT rechtmäßig handeln!

Juristen warnen davor, denn private Fahndungsaufrufe bei Facebook können schnell Straftatbestände erfüllen oder nach sich ziehen.

Private Fahndungsaufrufe sind auf Facebook VERBOTEN und STRAFBAR

In diesem Bericht möchten wir einige Punkte herausheben sowie auf diverse Seiten verweisen, die dieses Thema eingehender behandeln.

Das müsst ihr zu Fahndungsaufrufen bei Facebook wissen:

  • Nur Strafverfolgungsbehörden dürfen öffentlich nach Personen fahnden.

In aller Deutlichkeit:  Private Fahndungsaufrufe können zu einer Strafbarkeit führen.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit entstehen zumindest zivilrechtliche Ansprüche.

  • Auch Straftäter, ganz zu schweigen von Tatverdächtigen oder Personen, gegen die nicht einmal ermittelt wird(!), haben Persönlichkeitsrechte. Darüber kann sich niemand per eigener Meinung hinwegsetzen.
  • Diese Persönlichkeitsrechte dürfen nur unter ganz bestimmten Umständen aufgeweicht werden. Voraussetzungen, die in den deutlich seltensten Fällen greifen.
  • Auch Kinder und Jugendliche haben Persönlichkeitsrechte, die nicht durch private Fahndungen verletzt werden dürfen (Bilder angeblich gesuchter Kinder, kranke Kinder, etc.).
  • Wer Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt, muss mit teuren Abmahnungen, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen rechnen und erfüllt u.U. Straftatbestände.

Ein Beispiel: Es hat mit Facebook nichts zu tun. Es ist allgemeine Rechtslage. Und es geht nur um PRIVATE Aufrufe.

Wenn es eine Straftat gegeben hat, und eine Person deswegen gesucht wird, gibt es auch eine offizielle Fahndungsmeldung der Polizei. Diese kann und soll geteilt werden.

Anders bei privaten Meldungen: Ich könnte z.B. einen Aufruf starten:

“Tom hat mein Auto zerkratzt/Meinen Garten verwüstet/Meine Suppe gegessen, etc. und ist seitdem nicht mehr auffindbar. Bitte suchen und teilen. Hinweise bitte an mich.“

Das ist für niemanden nachprüfbar, würde aber mit Sicherheit ausgiebig geteilt werden.

Damit würde der Teilende sich strafbar machen, wenn Tom dann zur Polizei geht, und sagt, dass Rüdiger von ZDDK behauptet hat, dass er diese Straftaten begangen hätte.

Das wäre in Deutschland Verleumdung nach § 187 StGB, weil ich es wissentlich getan habe, und ich würde dafür im schlimmsten Fall zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt werden können.

Alle Teiler der Meldung haben es unwissentlich getan, daher ist es da wahrscheinlich „nur“ noch üble Nachrede nach § 186 StGB, was aber im Extremfall auch noch eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.

Thema: HEXENJAGD 2.0

Moderne Hexenjagd auf Facebook ist ein ernst zunehmendes Thema. Es ist immer einfach seinen Unmut zu äußern, Menschen zu bedrohen, so lang man gemütlich vor seinem Bildschirm sitzt.

Dass solches Verhalten ernsthafte Konsequenzen (schon allein für das Verbreiten solcher Hetze) haben kann, ist leider viel zu wenigen bewusst. Nicht umsonst gibt es Gesetze, die Verdächtige schützen, Selbstjustiz verbieten, Rufmord und Verleumdung verhindern sollen. Nicht ohne Grund schützen Gesetze unsere Privatsphäre und verbieten die ungefragte Weitergabe von personenbezogenen Daten oder die unerlaubte Nutzung von Fotos.

Wer sich an einer modernen Hexenjagd beteiligt, macht sich also ebenfalls strafbar.

Video zu: “Private Fahndung auf Facebook – ist das erlaubt? | GGR-Rechtsanwälte

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