Das Persönlichkeitsrecht
Das Persönlichkeitsrecht

Jemand hat ein Foto verwendet, auf dem du deutlich zu sehen bist und du möchtest das nicht?

Dann kannst du dein Persönlichkeitsrecht geltend machen. Speziell dann, wenn dieses Bild in einem ungewollten oder gar falschen Kontext auftaucht. Doch das ist leider nicht immer so einfach und kann im Streitfall sogar vor Gericht landen.

Ein paar Stichpunkte über das Persönlichkeitsrecht findet man in der freien juristischen Bibliothek OpinioIurus (hier). Dort werden Persönlichkeitsrechte wie folgt umschrieben:

  • Das Recht auf korrekte Darstellung der eigenen Person in Wort, Schrift und Bild
  • Der Schutz des Namens und der Ehre
  • Der Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre oder Privatsphäre (z. B. Sexualleben und Familie)
  • Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen (Computergrundrecht)
  • Und nicht zuletzt auch ein Grundrecht auf Vergessen

Auf Facebook ist es beispielsweise nicht immer einfach, das eigene Persönlichkeitsrecht geltend zu machen. Gerade wenn die Gegenseite anonym ist, muss man einen schweren Weg gehen, was wir bereits in einem älteren Artikel gezeigt haben (siehe hier).

Ebenso schwierig kann es aber auch sein, wenn es sich um Medien handelt, die unerlaubt ein Bild nutzen. Da kann der Klageweg am Ende lang und schwer werden.

Ein aktueller und realer Fall:

Ein Justizmarathon ist teuer. Das musste auch Jolanda Spiess-Hegglin erfahren, die bereits seit Jahren prozessiert. Spiess-Hegglin, Journalistin und eine ehemalige Schweizer Politikerin, kämpft überdies mit dem Projekt Netzcourage gegen Ungerechtigkeiten im Netz.

Bereits im Dezember 2014 hatte das Schweizer Medium Blick unter dem Titel «Hat er sie geschändet?» mit Bild und Foto über Jolanda Spiess-Hegglin und einen Zuger Kantonsrat berichtet, was entsprechend ein Eingriff in ihre Intimsphäre war. Spiess-Hegglin hat geklagt und vor einem Monat wurde der Blick wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung vom Kantonsgericht Zug verurteilt.

Mit diesem Urteil ist der Fall noch nicht abgeschlossen, denn der Verlag bleibt weiter der Ansicht, dass es zu keiner Persönlichkeitsverletzung gekommen ist. Auch Spiess-Hegglin wird in Berufung gehen und eine Entschuldigung des Blicks einklagen. Des weiteren steht es Spiess-Hegglin frei, weitere Artikel einzuklagen, die der Blick publiziert hat. Am Ende steht auch die Frage nach der Gewinnherausgabe im Raum.

Die Anwaltskosten sind mittlerweile sehr hoch geworden, so dass begleitet vom Hashtag #TeamJolanda ein Crowdfunding errichtet wurde (weitere Info hier).

Das liest sich an dieser Stelle erschreckend, doch was können NutzerInnen tun, wenn sie selbst betroffen sind?

Unser Kooperationspartner gulden röttger Rechtsanwälte empfiehlt:

Im ersten Schritt müssen möglichst viele und detaillierte Beweise gesichert werden, um in einem außergerichtlichen oder prozessualen Verfahren die Rechtsverletzung ausreichend darlegen zu können.

Ein Unterlassungsanspruch kann zunächst mittels einer Abmahnung verfolgt werden. Die dafür anfallenden Kosten müssen später vom Schädiger aus §§ 683, 670, 677 BGB erstattet werden, sofern der Anspruch begründet und nachgewiesen werden kann. Im Rahmen dieser Abmahnung, wird der Schädiger innerhalb einer kurzen Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Kommt der Abgemahnte diesem Begehren nicht nach, besteht für den Geschädigten die Möglichkeit, mittels einer einstweiligen Verfügung seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Reagiert der Abgemahnte auf die einstweilige Verfügung nicht oder weigert sich eine Abschlusserklärung abzugeben, hat der Betroffene die Möglichkeit, die Angelegenheit in das Hauptsacheverfahren übergehen zu lassen.

Siehe hierzu ggr-law.com

Weitere genutzte Materialien:

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