Nicht schön, wenn eine Liebe entzwei geht und Ex-Parter oder -Partnerin intime Fotos und Videos verbreitet.

Oftmals wird aber auch erst einmal gedroht á la „Komm zurück oder ich veröffentliche die Videos“. Rachepornos sind somit ein hässliches Druckmittel – doch man kann sich als (potentielles) Opfer dagegen wirksam wehren!

Ignorieren? Nein!

Als Opfer von Rachepornos mag man sich denken, dass es sicherlich einfacher ist, die Veröffentlichung von Fotos oder Videos auf einschlägigen Plattformen zu ignorieren – denn so etwas verfolgt einen ein Leben lang, so Rechtsanwalt Tobias Röttger.

Je länger man mit rechtlichen Schritten zögert, weil man sich schämt, mit einer solchen Angelegenheit zu einem Anwalt zu gehen, umso weiter verbreiten sich solche Fotos uind Videos – irgendjemand lädt das Material runter, lädt es woanders wieder hoch, der Schaden wird immer größer.

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Doch was kann man als Opfer unternehmen?

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Demnach sind folgende Punkte wichtig:

  • Beweissicherung – Dafür bietet die Kanzlei auch das Tool „atomshot“ kostenlos an
  • Professionelle Hilfe suchen – denn man kann dabei viele Fehler begehen wie z.B. ohne aussagekräftiges Material zur Polizei gehen oder den Täter/die Täterin vorher anschreiben und sie damit quasi warnen

Gibt es denn ein Gesetz gegen Rachepornos?

Ein direktes Gesetz wie in Großbritannien seit 2015 gibt es nicht, aber das ist auch nicht unbedingt nötig.

In Deutschland greifen nämlich gleich mehrere Paragraphen, die bei einer zivilrechtlichen Klage angewendet werden können, beispielsweise Beleidigung (§ 185 StGB), der Verleumdung (§ 187 StGB) und der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB).

Eine zivilrechtliche Klage kann dann auch so weit führen, dass es zu einer Hausdurchsuchung bei dem Täter kommt, um Beweismaterial zu sichern – auch deswegen ist es wichtig, diesen nicht vorher zu kontaktieren, denn jene Beweise könnten dann vorher vernichtet werden.

„Aber Anwälte sind teuer!“

Dazu schreibt die Kanzlei:

Bei den Anwaltskosten ist zwischen den außergerichtlichen und den gerichtlichen Anwaltskosten zu unterscheiden. Die gerichtlichen Anwaltskosten hat immer die Partei zu tragen, die das Gerichtsverfahren verloren hat.

Bei den außergerichtlichen Anwaltskosten muss man dazwischen unterscheiden, ob die Nacktbilder oder Sexvideos vom Ex-Partner bereits illegal veröffentlicht bzw. verbreitet wurden oder ob dieser die intimen Aufnahmen nur in seinem Besitz hat.

Möchte man mit einem Rechtsanwalt den Ex-Partner dazu auffordern, dass er die intimen Aufnahmen aus der Beziehung löscht, dann muss man seine eigenen Anwaltskosten selbst bezahlen.

Hat der Ex-Partner die Rachepornos / revenge porns jedoch bereits ohne die notwendige Einwilligung verbreitet oder im Internet veröffentlicht, dann muss dieser auch die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Abmahnung erstatten.

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Fazit

Aus falscher Schma nicht gegen Rachepornos vorzugehen, mag ein einfacher Weg sein, das Material wird aber einem ein Leben lang anhängen, denn das Internet ist geduldig.

Es ist auf jeden Fall besser, in einem solchen Fall aktiv dagegen vorzugehen!

Artikelbild: Shutterstock / Von Sam Wordley

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