Lockerungen für Geimpfte – Vorsicht bei der Reisebuchung
Artikelbild: Shutterstock / Von Carolina Jaramillo

Geimpft oder nicht geimpft, das ist hier die Frage. Für Personen, die vollständig geimpft sind, gelten bald andere Regeln.

Das soll unter auch für Reisen gelten. Doch Vorsicht: Falls die Reise trotzdem wegen der Corona-Pandemie ausfallen muss, sind die Rechte der Geimpfte unklar.

Mehr Freiheiten für Geimpfte

Die Verwirrung um die neuen Regeln für Geimpfte ist groß. In einigen Bundesländern genießen vollständig Geimpfte bereits jetzt mehr Freiheiten und sind den negativ Getesteten gleichgestellt. Eine solche Regelung hat auch die Landesregierung in Schleswig-Holstein angekündigt.

Während Politiker auf Bundesebene über die Details der geplanten Neuregelungen diskutieren, rätseln reisefreudige Verbraucher, was das für ihre Urlaubsplanung bedeuten kann. Möglicherweise wird das Beherbergungsverbot dann nur noch für Nichtgeimpfte gelten. Falls der geplante – und bezahlte – Urlaub dann doch coronabedingt ausfallen muss, könnte eine kostenfreie Stornierung kompliziert werden.

Urlaubsbuchungen mit Vorkasse bleiben riskant

„Sollte aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Infektion oder Übertragung nicht mehr möglich sein, wäre es nach unserer Auffassung unverhältnismäßig, die Freizügigkeit einzuschränken. Demnach wäre diesen Personen das Reisen möglich. Andere, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürften weiter eingeschränkt werden.“

erläutert Kerstin Heidt, Juristin bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Welche rechtlichen Konsequenzen das hat, ist noch unklar. Fest steht aber: Urlaubsbuchungen mit Vorkasse bleiben für Verbraucher vorerst riskant. Wer eine Reise plant, ist mit folgenden Tipps auf der sicheren Seite:

  • Vorkasse vermeiden. Besser spontan und ohne Vorauszahlungen buchen.
  • Reisehinweise prüfen: Wenn für den Reisezeitraum eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt, haben Betroffene das Recht auf kostenlose Stornierung.
  • Auf Sicherungsschein achten: Dieser bietet bei Pauschalreisen Sicherheit im Fall einer Insolvenz des Unternehmens. Der Reiseveranstalter muss ihn nachweisen.

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Quelle: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein
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