In einem Facebook Posting wird behauptet, dass man sich mit dem Anbau von alten Obst- und Gemüsesorten strafbar macht. Das stimmt so jedoch nicht.

Da möchte man feine, alte und mittlerweile schon fast unbekannte Sorten Obst oder Gemüse anbauen. In seinem eigenen Garten etwas Besonderes heranwachsen lassen. Und dann soll das verboten sein? Und man soll Strafe dafür zahlen müssen? Was ist denn das für ein Mist!

Der Text auf Facebook – oft begleitet von einem Foto, das eine Frau neben einem Gemüsebeet zeigt – lautet:

„25.000 Euro Strafe für den Anbau
alter Obst- und Gemüsesorten

Es gibt noch altes Saatgut, also Saatgut von Jahrhunderte alten Obst- und Gemüsesorten. Es ist widerstandsfähig und lässt sich wunderbar reproduzieren – man darf es aber nicht.

Es gibt in der BRD ein Saatgutverkehrsgesetz, welches den Handel, den Tausch und die Weitergabe von altem Saatgut verbietet.
Die Menschen sollen lieber genmanipuliertes Saatgut von verbrecherischen Großkonzernen nutzen.“

Ist das so?

Dass das Saatgutverkehrsgesetz den Erhalt von alten, schmackhaften Sorten verbietet, stimmt so nicht.

Jeder darf in seinem Garten alte Obst- und Gemüsesorten anpflanzen und auch ernten. Auch privates Tauschen und Verschenken von Früchten und auch Saatgut ist erlaubt.

Will man das Saatgut gewerblich weitergeben, also verkaufen, um damit Geld zu verdienen, sieht die Sache ein klein wenig anders aus. Das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) setzt hier Qualitätsstandards voraus, die über ein Zulassungsverfahren geprüft werden.

Möchte man alte Sorten – beispielsweise zum Erhalt der Vielfalt – im eigenen Garten ziehen und damit handeln, fällt dies unter die Erhaltungssortenverordnung, die diesen strengen Qualitätsstandards entgegenwirkt.

Das Bundessortenamt schreibt dazu im Flyer „Erhaltungssorten“:

„Die Erhaltungssortenverordnung“ enthält Erleichterungen für die Zulassung und den Vertrieb von Saatgut von Landsorten und anderen Sorten landwirtschaftlicher Arten sowie Gemüsearten, die von Interesse für die Erhaltung genetischer Ressourcen sind. Zusätzlich
wird der Verkehr mit Saatgut sog. „Amateursorten“ geregelt. Dies sind Gemüsesorten, die an sich keinen Wert für den großflächigen, professionellen Gemüsebau haben, jedoch aufgrund besonderer Eigenschaften für den Hobbybereich oder den regionalen Anbau von Interesse sind.
Für die Zulassung von Erhaltungssorten werden nur geringe Gebühren in Rechnung gestellt. Ein steigendes Interesse an der Vermarktung alter landwirtschaftlicher Sorten und Gemüsesorten ist auch an der zwischenzeitlich deutlich gestiegenen Zahl der Zulassungen von Erhaltungs-/Amateursorten erkennbar.“

Diese Gebühren findet man ebenfalls über das Bundessortenamt. Entrichtet man diese, kann man alte Sorten auch gewerblich weitergeben bzw. damit handeln.

Bezahlt man jedoch diese Gebühren nicht und gäbe es die Erhaltungssortenverordnung nicht, dann „müsste“ man gegen § 3 SaatG verstoßen. Damit beginge man nach § 60 desselben Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit, die verfolgt werden kann, da es sich um eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln handelt. (Im Gegensatz zu einer Straftat, die zwangsläufig verfolgt wird.)

Fazit

Die Rettung alter Obst- und Gemüsesorten wird nicht durch das SaatG verboten.

Sogenannte Erhaltungssorten fallen unter die „Erhaltungssortenverordnung“, durch die eine Zulassung und der Vertrieb alter Sorten erleichtert wird.

Dieses Gerücht hält sich bereits seit einigen Jahren im Internet und wird auf sozialen Medien gerne wieder hervorgekramt. Das ändert nichts daran, dass es immer noch möglich ist, alte Obst- und Gemüsesorten in seinem Garten anzubauen und auch weiterzugeben.

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