Wir haben erst letzte Woche erneut über die Gefahren von versteckten Abo-Angeboten hingewiesen, und prompt schnappen diese zu!

Es werden nicht allein Rechnungen versendet, was wir unlängst schon erfahren haben, sondern auch Mahn- und Drohbescheide, welche wirklich harte Worte nutzen.

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Das Schreiben wirkt in erster Linie bedrohlich, es nutzt Worte wie “Gerichtlicher Mahnbescheid”, “Zwangsvollstreckung” und “Kontopfändung” in Fettschrift. Die eigentliche Rechnung ist, aufgrund von Zinsen und weiteren Gebühren, mittlerweile auf 302,67 € angewachsen.

So sieht das Schreiben aus

Das Schreiben wirkt nach außen wie ein offizielles Schreiben und lehnt sich auch, mit den Worten “Gerichtlicher Mahnbescheid”, bewusst an ein gerichtliches Schreiben an.

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Die “Kundin”, welche hier angeschrieben wurde, hatte seinerzeit nach Empfang der Rechnung bereits 3 Male ein Widerrufsschreiben zukommen lassen, welches jedoch stets mit der selben formulierten Antwort abgewiesen wurde.

Widerruf abgewiesen wegen B2B

Hierbei berufen sich die Rechnungssteller darauf, dass es sich um einen B2B Vertrag handeln würde. B2B, das bedeutet “Business to Business”, also ein Vertrag zwischen zwei Gewerbetreibenden. Privatleute sind von dieser Art Geschäften ausgeschlossen.

Auch wenn nun ein solches B2B Unternehmen damit drohe, man hätte sie betrogen, da man eine Privatperson sei und sie würden Anzeige erstatten, so ist das lediglich Holes Drohgebärden. In diesen Fällen liegt mit der Anmeldung als Verbraucher keine strafbare Handlung vor. Es liegt weder ein Täuschungsvorsatz vor noch kam es durch die Anmeldung zu einer tatsächlichen Täuschungshandlung. Die reine Anmeldung stellt noch keine strafbare Täuschungshandlung dar.

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Welchen Stellenwert hat nun dieser Brief?

So sehr in diesem Brief auch getrampelt, geschimpft und gedroht wird, wie ein kleines Rumpelstilzchen, so hat dieser Mahnbescheid, welcher mit den Worten “Gerichtlicher Mahnbescheid” spielt, keinerlei zwingende Relevanz. Man deutet es ja selbst an, indem in dem eigenen Schreiben heimlich relativiert wird, und hinter den grafisch hervorgehobenen Worten “Gerichtlicher Mahnbescheid” heimlich ein ein “Ankündigung nachschiebt.

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Wir haben das mal verdeutlicht (rot- roter Balken!). Man schimpft hier in dem ganzen Brief im Grunde lang und breit daher, dass man zu Gericht gehen wird und dann dort Bescheid gibt.

Auf den Punkt gebracht: Drohungen wie “Zwangsvollstreckung” oder Kontopfändung” sind zunächst ganz weit aus der Ecke geholt, da diese Firmen selbst das gar nicht ausführen können.

Das raten Anwälte

Unsere Partner von GGR Rechtsanwälte raten in diesem Fall:

Wenn Sie eine solche Rechnung erhalten haben, sollten Sie umgehend

  • den Vertrag widerrufen,
  • bestreiten, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist – Die Entgeltabrede ist wegen ihres überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden (§ 305 c Abs. 1 BGB),
  • gleichzeitig den Vertrag wegen arglistiger Täuschung § 123 Abs. 1 BGB anfechten,
  • den Vertrag fristlos kündigen,
  • der Forderung klar und deutlich widersprechen – nur unbestrittene Forderungen können bei der SCHUFA angemeldet werden,
  • einer eventuellen Weitergabe der personenbezogenen Daten an die SCHUFA widersprechen
  • und zum Schluss noch die Gegenseite unter Fristsetzung auffordern, dass diese offen legen soll, welche personenbezogenen Daten diese von Ihnen gespeichert haben

Ferner:

Die meisten Nutzer bekommen auf den ersten Blick NICHT die Information, dass es sich um ein kostenpflichtiges B2B-Abo mit langer Laufzeit und hohen Kosten handelt. Im Gegenteil: Facebooknutzer sehen meist nur einen lecker fotografierten Eintrag in ihrem Newsstream.´

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(Screenshot: Facebook, öffentlicher Status)

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB

Ein solch gestaltete Facebook Seite ist zur Täuschung geeignet und planmäßig darauf angelegt, den Adressaten / Teilnehmer zu täuschen. Weiteres Indiz für eine Täuschung: Internetdienstleistungen dieser Art werden in der Praxis nach wie vor kostenlos zur Verfügung gestellt. Es wird bewusst darauf angelegt, dass die Facebook Veranstaltungsseite  den flüchtigen Betrachter in seinem ersten, unzutreffenden Eindruck bestätigt, dass es sich um eine kostenlose Verlosung handeln würde.

Wir empfehlen an dieser Stelle, den Artikel “Abofalle grosshandel-b2b.biz – Rechnung für die Facebook Veranstaltung „Die ersten 100.000 Teilnehmer bekommen…“ von FORTUNFIVE UG – Was tun?” unserer Kooperationspartner GGR Rechtsanwälte durchzulesen.

Dort wird ebenfalls beschrieben, dass der damalige Betreiber Fortunfive UG mit genau dieser Vorgehensweise eben nicht erfolgreich war.

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