Eine Verbraucherin, die noch nicht lange in Deutschland lebt und gerade dabei ist, Deutsch zu lernen, erhält einen Anruf, in dem man ihr mitteilt, dass sie bei einem Gewinnspiel gewonnen hat. Zusätzlich zum Gewinn verspricht der Anrufer der Verbraucherin ein kostenloses Zeitschriftenabo. Die Verbraucherin freut sich – doch anstelle eines Gewinnes liegt kurz darauf die Zahlungsaufforderung eines Zeitschriftvertriebs in ihrem Briefkasten.

Was ist passiert?

Die Verbraucherin hatte bei einem Gewinnspiel im Internet teilgenommen und dabei ihre Daten preisgegeben. So kam der Vertrieb für Zeitschriften an die Telefonnummer der Verbraucherin. Der Anrufer ist tatsächlich der Mitarbeiter eines Zeitschriftenvertriebs, gab sich am Telefon aber nicht als solcher aus. Die Verbraucherin schloss unter dem Deckmantel eines vermeintlichen Gewinns ein kostenpflichtiges Abo ab.

Wie hilft die Verbraucherzentrale?

Die Verbraucherin kam mit der Zahlungsaufforderung in die Quartiersberatung der Verbraucherzentrale Bremen in Hemelingen. Per Übersetzer-App schilderte sie Rechtsberaterin Marja Sterk den Fall. Sie konnte die Verbraucherin beruhigen und über ihre Rechte aufklären. Marja Sterk schilderte dem Zeitschriftenvertrieb den Sachverhalt und forderte das Unternehmen auf, den Vertrag zu beenden und keine weiteren Zahlungsaufforderungen zu schicken. „Das Unternehmen kam dieser Aufforderung nach“, sagt Marja Sterk. „Die Verbraucherin musste nichts zahlen.“

Rechtliche Einordnung

Ganz gleich, ob es um ein Gewinnspiel geht, um vermeintliche Geschenke oder ob Sie etwas kaufen sollen: „Telefonwerbung ist verboten, wenn Sie nicht vorher ausdrücklich zugestimmt haben. Ruft ein Ihnen unbekanntes Unternehmen ohne Ihr Einverständnis zu Werbezwecken an, ist der Telefonanruf unzulässig“, so Marja Sterk.

Wer einen Abovertrag abschließt – sei es am Telefon, an der Haustür, auf der Straße oder im Internet – hat 14 Tage Zeit, diesen ohne Begründung zu widerrufen. „Ist der Vertrag unwissentlich abgeschlossen worden und der Anbieter hat nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert, gilt eine längere Frist von einem Jahr und 14 Tagen“, ergänzt Marja Sterk. Im Zweifel muss das Unternehmen nachweisen, dass der Kunde tatsächlich das Abo abgeschlossen hat.

Der Zeitschriftvertrieb aus diesem Fall ist bekannt für untergeschobene Verträge. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten unbedingt auf die Schreiben reagieren. Sonst häufen sich die Zahlungsaufforderungen und die geforderte Summe wird immer höher“, warnt Marja Sterk. „Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben, kommen Sie zu mir ins Quartier.“

Betroffene können sich bei individuellen Fragen an die Beratung der Verbraucherzentrale Bremen wenden.

Quelle:

Verbraucherzentrale Bremen

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