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„Wer nachts mit Bier erwischt wird, bekommt Anzeige“ – Was hat es damit auf sich?
Eine Schlagzeile, die sich bestimmt auch bis nach Deutschland herumgesprochen haben soll. Der österreichische Innenminister Karl Nehammer soll damit gedroht haben, dass man eine Anzeige bekommt, wenn man nachts mit einem Bier erwischt wird.
„Wer nachts mit Bier erwischt wird, bekommt Anzeige“ liest man als Überschrift oder einleitenden Satz in verschiedenen Berichterstattungen (siehe hier, hier, hier oder hier). Dieser Satz ist jedoch nicht nur desinformierend verkürzt, sondern auch problematisch.
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Auch auf Twitter legte Nehammer eine harte Tonart an den Tag. Auf Twitter sagt er deutlich, dass die Polizei die neuen Maßnahmen konsequent vollziehen wird, jedoch dabei die notwendige Verhältnismäßigkeit im Auge behalten. Dennoch schreibt er auch:
Wer es darauf anlegt und sich den Maßnahmen bewusst widersetzt, darf nicht mit Toleranz rechnen. Ich habe den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit angewiesen, jetzt gerade am Anfang der Maßnahmen stark zu kontrollieren.
Bier, Anzeigen und Verbote: Was ist möglich?
Die AUssagen des Innenministers haben wir mithilfe von Rechtsanwalt Mag. Thomas Fraiß aus Wien näher angeschaut. Fraiß sagt uns hierzu:
Das COVID-19 MaßnahmenG ermächtigt den Gesundheitsminister dazu, das Betreten (Verweilen) und Befahren bestimmter Orte (Betriebsstätten, Arbeitsorte, öffentliche Orte, private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs) zu regeln und anzuordnen, dass der private Wohnbereich nur zu bestimmten Zwecken verlassen werden darf.
Zu der Schlagzeile „Wer nachts mit Bier erwischt wird, bekommt Anzeige“ muss man jedoch deutlich sagen, dass es sich hierbei um eine verkürzte Darstellung der eigentlichen AUssage Nehammers handelt. Denn es geht im Sinn der Aussage darum, dass sich Menschen nicht grundlos während der Ausgangsbeschränkungen auf ein feierliches Bier treffen sollen. Gegen ein Bier ist natürlich nichts einzuwenden, sondern es geht um Feiern oder gesellige Runden in der Öffentlichkeit. Fraiß hierzu:
Umgesetzt wurde das dadurch, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.
Daraus folgt erstens, dass ich im eigenen privaten Wohnbereich beliebig Bier trinken darf. Da der eigene private Wohnbereich nach der Rechtsprechung des EGMR weit auszulegen ist, darf ich mein Bier auch in meinem Keller, meiner Garage, in meinem Garten oder in meinem Wohnmobil trinken.
Doch was ist nun, wenn man doch die Wohnung zwischen 20 und 6 Uhr verlassen möchte und dabei dann auch noch ein Bier trinkt? Auch hierzu hat Mag. Thomas Fraiß eine entsprechende Auskunft:
Ich darf zwischen 20.00 und 6.00 Uhr des folgenden Tages meinen privaten Wohnbereich zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens und zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung verlassen. Der Verzehr EINES Bieres kann je nach Einzelfall noch von diesen Ausnahmen gedeckt sein. Mangels Rechtsprechung trinkt man sein Bier dann aber auf eigenes Risiko.
Abschließend kann man zu der Schlagzeile und der Aussage des Innenministers jedoch sagen: Nähme man den Herrn Innenminister übrigens wörtlich, wäre es für die Zeit wohl besser, auf Wein umzusteigen.
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