Dürfen Hartz-IV-Empfänger keine Hunde halten?

Autor: Kathrin Helmreich

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Das Bundessozialgericht hat am vergangenen Mittwoch entschieden, dass zuverdienende Hartz-IV-Empfänger eine Haftpflichtversicherung für ihren Hund nicht vom Einkommen abziehen können, um höhere Leistungen zu erhalten.

Uns haben Nutzer-Anfragen erreicht, ob es ein Fake wäre, dass das Bundessozialgericht (BSG) sagt, dass AL II Bezieher kein Recht auf einen Hund als Haustier haben.

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Screenshot einer Nutzeranfrage via Facebook. Bezugnehmend auf: Bundessozialgericht: Kein Hund bei Hartz IV

Stimmt das?

Nein, denn diese Aussage ist etwas verdreht.

Das Urteil vom 08.02.2017 besagt, dass zuverdienende Hartz-IV-Empfänger eine Haftpflichtversicherung für ihren Hund nicht vom Einkommen abziehen können, um so höhere Leistungen zu erhalten.

Es besagt aber NICHT, dass “Aufstocker” kein Recht auf einen Hund hätten.

Ergo bekommen Hartz-IV-Aufstocker nicht mehr Geld für eine Hundehaftpflichtversicherung.

So auch die ‘Frankfurter Allgemeine’ berichtet, dass dies auch für Versicherungen nach Landesrecht gilt.

So hat das BSG am Mittwoch in Kassel entschieden.

Aufstocken von Einkommen

Hartz-IV-Leistungen bekommen Erwerbstätige, die mit ihrem Einkommen den Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Sie können zudem teilweise Versicherungsbeiträge von ihrem anzurechnenden Einkommen abziehen, insbesondere Pflichtversicherungen.

In Hamburg, Niedersachsen, Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist eine Hundehaftpflichtversicherung Pflicht. In den anderen Ländern außer Mecklenburg-Vorpommern ist dies zumindest für große oder gefährliche Hunde der Fall.

Jedoch sieht das BSG Hundehaltung als Hobby.

Dies zeigte ein Streitfall aus Nordrhein-Westfalen, in welchem eine Hartz-IV-Aufstockerin die monatlichen Kosten der Hundehaftpflichtversicherung von 14,61 Euro von ihrem anrechenbaren Einkommen abziehen und so entsprechend mehr Hartz IV erhalten wollte.

Das BSG wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Anrechnung der Hundehaftplicht zwar denkbar, Sinn und Zweck der Vorschrift dem aber entgegen stünden.

Man wolle mit der Zusatzleistung den normalen Lebensunterhalt und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützten, nicht aber das Hobby der Hundehaltung.

Eine Ausnahme wäre, wenn Hartz-IV-Aufstocker ihren Hund aus beruflichen Gründen benötigen würden.

Fazit:

Das BSG verbietet die Hundehaltung nicht, weder spricht sie Leistungsempfängern das Recht ab, einen Hund zu besitzen.

Nachdem das BSG Hundehaltung als Hobby sieht, muss sich der Besitzer im Klaren der Verantwortung sein und somit auch, ob er sich einen Hund leisten kann.

Dass man seinen Hund deshalb ins Tierheim geben müsse, wird nicht vom BSG verlangt.

Die Senatsverwaltung für Finanzen des offiziellen Berliner Hauptstadtportals schreibt dazu:

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Quelle: Berlin.de – Hauptstadtportal

Quelle: Frankfurter Allgemeine


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