Explizite Einwilligung der Nutzer durch Betreiber laut aktuellem Urteil zwingend erforderlich
Webseiten mit einem integrierten „Like Button“ von Facebook, der die IP-Adresse von Usern überträgt, benötigen vorab eine Einwilligung des Nutzers. Zu diesem Urteil kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Die Richter nehmen mit ihrer heute, Montag, getroffenen Entscheidung folglich die Betreiber von Webseiten mit in die Pflicht, wobei es hierbei jedoch lediglich um die Erhebung sowie Übertragung der Daten geht. Denn die folgende Verarbeitung dieser Infos fällt alleinig in den Verantwortungsbereich von Facebook.
Auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins sind von der EuGH-Entscheidung betroffen.
Sieg für Verbraucherschützer
Weil der „Gefällt mir“-Button beim Laden der Webseite die IP-Adresse sowie Webbrowser-Kennung und Datum und Zeit des Aufrufes auch ohne ein Drücken des Knopfes übertragt oder einen Account des Nutzers erfordert, war eine juristische Entscheidung hierzu erwartet worden.
Hintergrund ist ein Streit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Online-Modehhändler Fashion ID von Peek & Cloppenburg. Laut den Verbraucherschützern verstoße die Nutzung des Like Buttons gegen geltendes Datenschutzrecht.
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Laut den Luxemburger EuGH-Richtern kann das Unternehmen dank der Einbindung des Knopfes auf seiner Webseite entsprechende Werbung für seine Waren optimieren, weil diese dann auf Facebook für den User besser sichtbar gemacht werden.
Es bestehe demnach ein wirtschaftlicher Vorteil, für den Fashion ID „zumindest stillschweigend“ dem Sammeln personenbezogener Daten der Website-Besucher zugestimmt habe. Für die anschließende Datenverarbeitung durch Facebook ist laut dem EuGH die Webseite aber nicht verantwortlich.
Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Quelle: pressetext
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