Fake News über Geflüchteten-Unterbringung in Deutschland

Pressemeldung

Wien, 13.03.2023  – Mimikama ist einer aktuellen Behauptung auf den Grund gegangen, bei der es um den Mangel an Wohnungen in Deutschland geht. Diese Behauptung führte nun zu falschen Informationen über Geflüchteten-Unterbringungen.

In Deutschland herrscht ein anhaltender Mangel an Wohnungen, der zu falschen Informationen über die Verfügbarkeit von Wohnraum für Geflüchtete führt. Die Behauptung, dass Mieter aufgrund der Aufnahme von Migranten aus ihren Wohnungen geworfen werden könnten, ist falsch.

Eine Kündigung einer Wohnung ist nur aus einem „berechtigten Interesse“ heraus möglich. Eigenbedarf kann nur geltend gemacht werden, wenn der Wohnraum für die Eigentümer selbst, direkte Angehörige oder Mitglieder des Haushalts benötigt wird und nicht als Grund für die Unterbringung von Geflüchteten. Das deutsche Wohnraummietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt und enthält Bestimmungen für die Beendigung von Mietverhältnissen, insbesondere von unbefristeten Verträgen.

Laut einer aktuellen Studie im Auftrag des Bündnisses „Soziales Wohnen“ fehlen in Deutschland derzeit rund 700.000 Wohnungen. Der Deutsche Mieterbund bezeichnet dies als „Rekord-Wohnungsdefizit“. Der Mangel an Wohnraum führt auch in den sozialen Medien zu Diskussionen. In einem aktuellen Facebook-Beitrag wird ein Gesetz gefordert, um zu verhindern, dass Mieter aufgrund der Aufnahme von Migranten aus ihren Wohnungen geworfen werden können.

Obwohl Vermieter grundsätzlich das Recht haben, ihr Eigentum wirtschaftlich zu verwerten, gibt es gesetzliche Grenzen für diese Interessen. Kündigungen sind beispielsweise nicht erlaubt, um höhere Mieten zu erzielen oder das Wohneigentum zu verkaufen. Dies gilt für private Vermieter sowie für Immobilienfirmen oder Wohnungsbaugesellschaften.

Auch kommunale Wohnungsträger sind grundsätzlich an diese Regeln gebunden und müssen ein „berechtigtes Interesse“ an einer Kündigung nachweisen. Städte und Gemeinden haben jedoch auch ordnungsrechtliche Verpflichtungen zum Wohl der Öffentlichkeit, darunter die angemessene Unterbringung von Geflüchteten.

Dank der Sozialklausel sind Mieter nicht automatisch machtlos gegenüber einer Wohnungskündigung. Wenn eine Kündigung für den Mieter unzumutbar ist, können sie gemäß § 574 BGB Widerspruch einlegen. Insbesondere für gebrechliche, erkrankte oder schwangere Mieter kann dies der Fall sein.

Insgesamt müssen Vermieter und Behörden bei der Unterbringung von Geflüchteten gesetzliche Vorgaben und das Recht auf Wohnraum für Mieter berücksichtigen. Der Mangel an Wohnraum ist eine Herausforderung für alle Beteiligten und erfordert langfristige Lösungen.

Zum ganzen Faktencheck: https://www.mimikama.org/kuendigung-wohnung-gefluechtete/

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