Karlsruhe lehnt Hartz-IV-Ausschlüsse für Ausländer ab
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In zwei Fällen hatten Menschen geklagt, die vergeblich Hartz-IV beantragt hatten.
Karlsruhe lehnt Hartz-IV-Ausschlüsse für Ausländer ab – Das Wichtigste zu Beginn:
Zwei Betroffene, denen Hartz-IV verwehrt blieb, klagten nun. Das Sozialgericht wendete sich an das Verfassungsgericht, das die Klagen nun als unzulässig abgewiesen hatte.
Hartz-IV Leistungen sind nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig. Darf jemand wegen seines Aufenthaltsstatus nicht arbeiten, ist er allerdings ausgeschlossen. Auch, wenn man eine Ausbildung machen möchte, für die man die staatliche Förderung Bafög bekommen kann, ist man nicht Hartz-IV-berechtigt. Das Bafög kann man bis zu einem Alter von 30 Jahren beantragen.
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Klage in zwei Fällen
In Mainz wollte sich eine erwachsene Iranerin zur Radiologieassistentin ausbilden lassen. Für die Ausbildung selbst gab es keine Vergütung. Das Bafög war wegen ihres Alters nicht mehr möglich. Auch andere Hilfen wurden nicht bewilligt. Sie war somit gezwungen, die Ausbildung abzubrechen.
Der Vater einer jungen Familie aus Usbekistan hat in Deutschland sein Medizinstudium abgeschlossen. Im Anschluss daran bemühte er sich vergeblich um Hartz-IV oder Sozialhilfe, um Arbeit suchen zu können.
Beide haben nun geklagt.
Inhaltliche Mängel und Unklarheiten
Nur das Bundesverfassungsgericht kann Gesetze für verfassungswidrig erklären. Zweifelt ein anderes Gericht bei einer konkreten Entscheidung, setzt es das Verfahren aus und wendet sich nach Karlsruhe um Prüfung.
Trotz zweier Vorlagen eines Sozialgerichts will sich das Bundesverfassungsgericht nun allerdings nicht damit befassen, dass einigen Ausländern und auch Auszubildenden unterschiedliche Sozialleistungen verwehrt bleiben. Das Mainzer Sozialgericht hält die Regelungen allerdings für verfassungswidrig. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei verletzt worden, deshalb hatte es 2016 das Verfassungsgericht eingeschaltet.
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Die Richter in Karlsruhe haben allerdings beide Vorlagen als unzulässig abgewiesen. Begründet wird die Entscheidung mit inhaltlichen Mängeln und Unklarheiten.
Quelle: Süddeutsche Zeitung
Artikelbild: Shutterstock / Von Valery Evlakhov
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