Mogelpackungen: Jede Menge Luft nach oben

Autor: Kathrin Helmreich

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Die Verbraucherzentrale Hamburg hat in Zusammenarbeit mit dem Eichamt Fellbach stichprobenartig Produkte untersucht, über die sich Verbraucher bei ihnen beschwert hatten.

Lebensmittel- und Kosmetikpackungen sind häufig überdimensioniert und enthalten zu viel Luft. Die Röntgenbilder des Eichamtes zeigen eindrucksvoll, wie Verbraucher hinters Licht geführt werden und wie dringend geboten konkrete gesetzliche Regelungen sind. Wir werden prüfen, ob die untersuchten Packungen dem Eichrecht entsprechen.

Luftpackungen – Untersuchte Produkte mit Röntgenbilder (Stand: 8. Dezember 2016)

Durchschnittlich 40 Prozent Luft enthielten die zwölf überprüften Lebensmittelpackungen. Die Spannbreite für den Luftanteil lag zwischen 29 und 49 Prozent. Wir fragen uns, warum bei Risotto-Reis, Falafel-Mehl und Müsli nicht möglich sein soll, was beim Abfüllen von Mehl anscheinend problemlos klappt. Mehl-Tüten werden üblicherweise ohne Luft verkauft.

Bei den Kosmetika-Produkten fielen doppelte Böden und Tiegel mit dicken Wandungen auf. Viele Verbraucher fühlen sich laut einer repräsentativen Befragung der Verbraucherzentralen durch solche Tricks getäuscht (76 Prozent) und wollen – auch aus Umweltschutzgründen – kleinere Verpackungen (80 Prozent).

Die Verbraucherzentrale Hamburg meint:

Obwohl sich besonders viele Verbraucher über Luftpackungen ärgern, sind sie bei Herstellern noch immer die Methode der Wahl, um mehr Inhalt vorzutäuschen. Leider bereiten die laschen gesetzlichen Vorgaben den Weg dafür.

Was sollte der Gesetzgeber tun?

Von den Eichämtern toleriert wird im Regelfall ein Luftanteil von höchstens 30 Prozent. Doch richtig konkrete und verbindliche Vorgaben, wie viel Luft in Packungen tatsächlich zulässig ist, sucht man in der sogenannten Fertigpackungsverordnung vergebens. Zahlreiche Ausnahmeregelungen lassen viel Spielraum für Interpretationen und Tricksereien.

Der 30-Prozent-Wert ergibt sich übrigens aus einer fast 40 Jahre alten Verwaltungsrichtlinie, die nach unserer Auffassung nicht mehr zeitgemäß ist.

Die Verbraucherzentrale Hamburg fordert:

Es muss konkrete gesetzliche Regelungen geben, die Anbietern vorschreiben, dass Packungen vollständig zu füllen sind und nur bei technisch begründeten Ausnahmen im Einzelfall davon abgewichen werden darf. Denn: Nach aktuellen Angaben der Deutschen Umwelthilfe verursachen die Deutschen europaweit den meisten Verpackungsmüll, und Luftpackungen sind ein Teil dieses Problems. Sie belasten die Umwelt, weil Ressourcen verschwendet werden, und die überdimensionierten Behältnisse den Transport ineffizienter machen.

Sind Minipackungen in großen Beuteln Luftpackungen?

Viele Beschwerden  bekommen wir zu Verpackungen (meist Beuteln), die wiederum „Minipackungen“ enthalten. Ein Paradebeispiel sind die Skittles von Wrigley, aber auch Smarties von Nestlé, M&M’s von Mars oder Pick up-Kekse von Bahlsen.

Mit diesen Produkten produzieren die Hersteller per se schon viel Müll. Zu allem Übel sind die Packungen aus unserer Sicht jedoch auch noch unzureichend gefüllt. Das Eichamt Fellbach sieht das anders. Nach Einschätzung der Behörde liegt in diesen Fällen kein Verstoß gegen die allgemeinen Vorgaben vor. Dennoch denken wir, dass dieser Verpackungsmüll unnötig ist und reduziert werden könnte.

Was man über Luftpackungen wissen sollte:

Luftpackungen sind für viele Menschen ein besonderes Ärgernis, weil sie den Eindruck erwecken, man bekäme viel Produkt für sein Geld. Hunderte Verbraucherbeschwerden erhalten wir deswegen jedes Jahr. Da kann es nicht sein, dass viele Hersteller die ohnehin schon laxen gesetzlichen Vorgaben nicht einmal einhalten.

Weil die Verpackungsgröße einen entscheidenden Einfluss auf die Kaufentscheidung habe, umgibt die Industrie ihre Produkte gerne mit unverhältnismäßig viel Luft. Doch angesichts des unnötigen Verpackungsmülls wird das in den Nachhaltigkeitsberichten vieler Unternehmen schön ausformulierte Umweltengagement zum reinen Lippenbekenntnis.

Welche sind die Tricks der Hersteller?

1. Sichtfenster: Scheinbare Transparenz

Ein beliebter Trick ist die Verwendung eines Sichtfensters auf der Verpackung. Mit diesem wollen die Hersteller den Vorwurf, dass die überdimensionierte Packung mehr Inhalt vortäuscht, entkräften.

Doch erfüllt das Sichtfenster nicht immer seinen Zweck, die tatsächliche Menge in der Packung für den Verbraucher sichtbar zu machen.

Denn häufig ist durch das Sichtfenster nämlich gar nicht die Befüllungsgrenze erkennbar. Meist liegt sie nur knapp oberhalb des Sichtfensters.

2. Schutzatmosphäre schützt nicht vor halbleeren Packungen

Viele Verpackungen werden mit Luft oder einem anderen Gasmischung aufgepumpt. So erscheint die Verpackung prall gefüllt, auch wenn sie tatsächlich halb leer ist.

Zwar ist es sinnvoll, leicht zerbrechliche Lebensmittel wie Chips zu schützen, doch wir vermuten, dass viele Hersteller diesen Trick bewusst nutzen, um möglichst wenig Inhalt einzufüllen.

Ein besonders dreister Fall sind die Kaffeekapseln „Bellarom Azzurro Lungo“ von Lidl. Hier verlieren sich 52 Gramm Kaffee in einer Verpackung, die in ihrer Größe einem normalen 500-Gramm-Kaffeepaket entspricht. Lidl produziert damit einen Müllberg sondergleichen.

Luftpackung von Lidl: Bellarom Azzurro LungoRöntgenbild von der Lidl Bellarom Azzurro Lungo PackungLuftpackung von Lidl: Bellarom Azzurro Lungo aufgeschnittene Packung nur mit Kapseln Luftpackung von Lidl: Bellarom Azzurro Lungo aufgeschnittene Packung nur mit Kaffeepulver
Im Röntgenbild scheint die Packung voll zu sein. Aber jede Kaffeekapsel ist nochmals einzeln – unsichtbar im Röntgenbild – in ein „aufgepumptes“ Tütchen eingepackt.

3. Weniger drin – Packungsgröße gleich

Von Jahr zu Jahr werden viele Verpackungen zunehmend „luftiger”. Denn: Es ist bei Herstellern besonders beliebt, die Packungen mit weniger Inhalt zu befüllen, die Größe des Kartons oder der Tüte drumherum aber nicht anzupassen. Wer da nicht genau auf die Mengenangabe schaut, wird schnell hinters Licht geführt.

Prinzipiell schreibt eine Verwaltungsvorschrift zur Gestaltung von Fertigpackungen vor, dass „die Verringerung der Füllmenge einer Fertigpackung gegenüber der bisherigen Nennfüllmenge (…) um eine erheblichen Betrag der Füllmenge zur Einstufung als Mogelpackung führt, wenn das Leervolumen nicht prozentual um etwa das gleiche Volumen reduziert wird (…)“. Wegen der wenigen Kontrollen und der wachsweichen Vorgabe „erheblicher Betrag“ bleiben solche Mogelpackungen meist ohne Ahndung.

2 Chipstüten: alte und neue Packung
Gleiche Packungsgröße bei Crunchips von der Lorenz Bahlsen Snack-World, trotz weniger Inhalt (12,5%). Links neue Packung (175g), rechts alte Tüte (200g). Der Hersteller hat die Tüten nach einer Übergansphase geringfügig kleiner gemacht.

Welche Vorschriften gibt es für Verpackungen?

Nicht jede übergroße Verpackung ist verboten. Eine echte Luftpackung ist es erst, wenn das Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang Verbrauchern ein besseres Preis-Leistungsverhältnis vortäuscht.

Die Gesetzeslage zu Luftpackungen ist schwammig und für einen Laien kaum zu durchschauen. Als Richtwert für die Beurteilung von Verpackungen gilt die 30-Prozent-Grenze für den Luftanteil. Wird dieser überschritten, lässt dies auf eine Luftpackung schließen, es sei denn er kommt produktbedingt zustande oder ist technisch unumgänglich. Weil es viele Ausnahmen und Sonderfälle gibt, muss jedes beanstandete Produkt im Einzelfall geprüft werden. So gelten beispielsweise für Pralinen und Kosmetika spezielle Regelungen.

Pralinen: Ein Hauch von Luxus mit viel Luft
Milka Pralines Schachtel: Röntgenbild zeigt viel Luft ind er Packung

Für Pralinen in Blisterpackungen sind die Richtlinien besonders großzügig. Demnach dürfen solche Verpackungen im Verhältnis zum Inhalt bis zu sechsmal so groß sein. Beispiel: Wiegen die Pralinen 100 Gramm, darf das Verpackungsvolumen bis zu 600 Milliliter betragen. Das entspricht einem zugelassenen Luftanteil von maximal 83 Prozent. Das reizen viele Hersteller wie Mondeléz mit seinen Milka „Alles Gute Pralinés“ gerne aus. Etwa 70 Prozent Luft stecken in dieser Packung mit Schoko-Kleeblättern. Da kann auch mal ein Pralinenplatz im Karton leer bleiben.

Tipp: Achten Sie beim Kauf von Pralinen in Packungen mit Einsatz (Blisterpackungen) auf die Füllmenge und den Grundpreis und lassen Sie sich nicht von den oft überdimensionierten Verpackungen beeindrucken.

Kosmetik: So werden Verbraucher ausgetrickst

Viele Kosmetika stecken in Tiegeln mit überdicken Wandungen, haben hochgezogene Böden oder befinden sich in Umverpackungen mit Sockel und täuschen so mehr Inhalt vor. Das bedeutet aber nicht, dass diese Packungen automatisch Luftpackungen sind. Ohne Umverpackungen dürfen etwa Tiegel oder Tube bei Körperpflegemitteln dank einer über 30 Jahre alten Richtlinie je nach Gewicht bis zu dreimal so groß sein wie ihre Füllmenge (bis zu 66 Prozent Luftanteil).

Doch sobald auf der Umverpackung die Innenverpackung, also zum Beispiel Tiegel oder Tube, in „natürlicher Größe“ dargestellt ist, gilt selbst dieser Richtwert nach einer 40 Jahr alten Vewaltungs-Richtlinie nicht mehr. Dann kann das Behältnis für Creme & Co noch viel kleiner sein. Wie das Bild links zeigt, ist dieser versteckte Hinweis jedoch nicht immer sofort zu erkennen. Ein aktuelles Urteil gibt aber Hoffnung, das sich hier was ändert.

Tipp: Schauen Sie sich beim Kauf von Kosmetika genau die Umverpackung an und suchen Sie nach Abbildungen, die das Produkt – ob als Foto oder grafische Darstellung – in Originalgröße zeigen. Überprüfen Sie die Füllmenge und öffnen Sie, wenn es möglich ist, die Umverpackung, um sich den Inhalt „in echt“ anzuschauen.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg

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