Schusswaffenanwendung durch Polizeibeamte


Autor: Janine Moorees
Datum: 23. Mai 2017

Wildau – Am Sonntag, dem 21. Mai 2017, wurde kurz vor 05:00 Uhr die Polizei nach Wildau zu einem Mehrfamilienhaus zur Hilfe gerufen. Ein 42-Jähriger hatte den Notarzt sowie seine Rettungssanitäter massiv mit einem Messer bedroht.

Dem vorrausgegangen war ein Hilferuf der Familienangehörigen, da von dem Mann gegen sie Aggressionen ausgingen. Einer stationären Einweisung entzog er sich, indem er die Retter mit dem Messer angriff. Der Aufforderung der nun zu Hilfe gerufenen Polizeibeamten das Messer abzulegen, kam er nicht nach und bedrohte nun unmittelbar die Polizisten.

Zum Schutz ihrer sowie der körperlichen Unversehrtheit der weiteren anwesenden Personen wurde die Schusswaffe angewendet. Dabei wurde der 42-Jährige am Bein verletzt. Er wurde zur ärztlichen Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Bei einer Schusswaffenanwendung durch Polizeibeamte erfolgt stets eine juristische Prüfung der Rechtmäßigkeit, hier durch die Staatsanwaltschaft Cottbus.

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