Nummer 07114004343: Spielschulden-Trick nutzt bekannte betrügerische Nummer
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Alte Nummer – neue Masche?
Immer wieder versuchen Betrüger über das Telefon die Angerufenen abzuzocken. Vom Microsoft-Mitarbeiter bis hin zur Polizei selbst – Kriminelle nehmen jede Identität an, um ihre Opfer unter Druck zu setzen.
Kürzlich erhielten wir folgende Anfrage passend zu diesem Thema:
„Spielschulden die aus dem Jahr 2018 entstanden wären bei Gewinnspielen die ich mitgemacht haben soll aber nie etwas schriftliches erhalten habe ich bekam gestern einen Anruf das sie mich auf 3 Monate runter stufen wollen aber eine Zahlung von 100,00 Euro verlangen,heute morgen kam der Anruf aus Studtgart mit der Telefon-Nummer 07114004343 wie soll ich mich verhalten.“
Bei dieser Telefonnummer klingelt es doch!
Genau! Im April 2018 erhielten einige einen Anruf von der „Vollzugsbehörde Stuttgart„.
Die Masche damals:
Man nimmt den Anruf entgegen und es meldet sich eine weibliche Computerstimme, die sinngemäß sagt, dass gegen einen ein Pfändungsbeschluss vorliege. Möchte man das Ganze außergerichtlich regeln, dann solle man die Taste 1 drücken. Möchte man weitere Informationen dazu haben, dann soll man die Taste 2 drücken.
Auch das Amtsgericht Stuttgart warnte damals vor dieser Nummer:
„Wir weisen darauf hin, dass derartige Anrufe nicht von Mitarbeitern des Amtsgerichts Stuttgart getätigt werden. Zahlungsaufforderungen werden stets schriftlich auf dem Postweg versandt.“ – Quelle: Amtsgericht Stuttgart
Wird man also angerufen und unter Druck gesetzt, einen bestimmten Betrag zu bezahlen, können wir hier nur die Empfehlung des Amtsgerichts Stuttgart teilen – nämlich bei dem örtlich zuständigen Polizeirevier Strafanzeige zu erstatten! (Dies gilt selbstverständlich auch dafür, wenn man mit absoluter Sicherheit sagen kann, dass man keine Spielschulden gemacht hat!)
Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell
war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur
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