Der letzte Kommentar gewinnt!

Solche Facebook-Statusbeiträge sind unserer Meinung nach eine reine Verarsche der eigenen Facebook-Fans. Solche “Gewinnspiele” sind, da kein Enddatum und keine Teilnahmebedingungen vorhanden, höchst unseriös. Aber nicht nur das, denn unserer Meinung nach sollten solche “Letzte Kommentar”-Gewinnspiele abmahnbar sein!

Um was geht es?

Immer wieder werden Nutzer mit riesigen Bargeldsummern angelockt und es liegt alleine in der Hand des Facebook-Seitenbetreibers zu bestimmen, wann das Gewinnspiel endet. Am Ende kann niemand nachweisen, wann und wer den letzten Kommentar abgegeben hat! Schon alleine aus diesem Grund müssen Gewinnspiele Teilnahmebedingungen vorweisen.

So wie auch in diesem aktuellen Fall. Der Betreiber lockt hier mit 5000 EUR.

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An diesem Screenshot kann man erkennen, dass hier bereits über 167.000 Nutzer kommentiert haben!

Verstoß gegen die Richtlinien!

Leider ist es aber bei fast allen Seitenbetreibern so, dass sie mit Ihrem Gewinnspiel gegen alle Richtlinien verstoßen. Sei es gegen die Facebook-Promotionsrichtlinien oder gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen. Bei der Variante “der letzte Kommentar gewinnt” gibt es in Wahrheit NIE ein ENDE, denn der Seitenbetreiber selbst könnte immer wieder einen “letzten” Kommentar abgeben.

Was wir uns fragen: Was bewegt Facebook-Nutzer dazu, daran zu glauben, dass man bei solchen Gewinnspielen wirklich etwas gewinnen kann?

Was müsste in den Teilnahmebedingungen stehen?

  • Wer darf alles teilnehmen?
  • Beginn und Ende des jeweiligen Gewinnspieles.
  • Detaillierte Beschreibung, was es überhaupt zu gewinnen gibt.
  • Datenschutzhinweis
  • usw.

Wie sieht das nun rechtlich aus?

Bereits im Jahre 2014 hatten wir solche Fälle in unserer Redaktion vorliegen. RA Karsten Gulden Fachanwalt für Urheber-  und Medienrecht hat uns im Jahre 2014 dazu folgendes geschrieben:

Rechtlich lässt sich der Fall wie folgt einordnen:
Die Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels sind nicht klar und eindeutig angegeben, so dass jedenfalls ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt.
Anwendbar könnte auch § 4 Nr. 2 UWG sein, da mit dieser Werbemaßnahme die Leichtgläubigkeit der Teilnehmer möglicherweise ausgenutzt wird.
Ein Verstoß gegen die Gewinnspiel-Richtlinien von Facebook kann allerdings nicht über das Wettbewerbsrecht geltend gemacht werden, da allgemeine Geschäftsbedingungen nicht von der Norm umfasst sind. Ein Zuwiderhandeln gegen diese internen Vorschriften stellt allerdings einen Vertragsverstoß dar und ermächtigt Facebook dazu, den Account zu sperren oder sogar ganz zu löschen.
Einen Verstoß gegen die Vorschrift des UWG können nur die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Personenkreise geltend machen, also Mitbewerber, Verbände wie z.B. die Verbraucherverbände oder Industrie- Handels- und Handwerkskammern.
Teilnehmern bzw. Verbrauchern steht ein Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht nicht zu.
Teilnehmer können allenfalls das Verhalten bei Facebook melden und somit einen Ausschluss des Betreibers oder zumindest eine Löschung des Gewinnspiels herbeiführen.
Gemäß § 661a BGB hat derjenige, dem eine Gewinnzusage mitgeteilt wird, auch einen Anspruch auf den Preis, so dass er diesen auch einklagen kann.
Ein rechtlicher Anspruch für die übrigen Nutzer, dürfte sich aufgrund der bloßen Teilnahme bei dieser Aktion nicht ergeben, da das Geld ausdrücklich nur einem Teilnehmer versprochen wurde und nicht wie während des Gewinnspiels vereinzelt kommentiert, jedem letzten Teilnehmer innerhalb des entsprechenden Zeitfensters.
Derartige Gewinnspiele haben vertraglichen Charakter. Aus den „Bedingungen“ lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Betreiber des Gewinnspiels den Preis mehrfach ausloben wollten, sondern lediglich unter der Bedingung, dass der letzte Teilnehmer „ wie auch immer dies ausgestaltet sein mag“ den Preis erhalten soll.

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