Artikelbild von Gerckens-Photo-Hamburg / Shutterstock.com
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In den letzten Tagen gab es mehrere Schlagzeilen um die Kunstinstallation Blue Port im Hamburger Hafen: Wie sieht es mit den Foto-Rechten beim Blue Port aus?

Bei Blue Port handelt es sich um eine temporäre Kunstaktion, die seit 2008 bereits zum siebten mal den Hamburger Hafen in blaues Licht versetzt. Die Lichtinstallation ist ein Werk des Künstlers Michael Batz.

In den letzten Tagen hat diese Lichtinstallation jedoch mehr Bekanntheit wegen einer Urheberrechtsdurchsetzung erfahren, als durch ihr Leuchten selbst: Fotos der Blue Port Kunstinstallation dürfen nicht auf Social Media auftauchen, ohne dafür Lizenzgebühren zu zahlen.

Das war beispielsweise bei der Hamburger Morgenpost oder im NDR zu lesen. Die Morgenpost zitiert hier den Künstler:

„Ich habe natürlich überhaupt nichts dagegen, dass vom ,Blue Port‘ private Fotos gemacht werden, im Gegenteil, aber sobald es um eine Veröffentlichung geht, gibt es eine Rechtslage, und da bitte ich einfach, sich direkt an die VG Bild-Kunst zu wenden.“

Gilt nicht die Panoramafreiheit?

Hier wird es spannend, denn in Deutschland gilt grundsätzlich auch die Panoramafreiheit. Das bedeutet: Fotos, die ohne weitere Hilfsmittel von öffentlichem Grund aus gemacht werden, dürfen vom Fotografen frei verwendet werden (mehr dazu hier).

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Diese Panoramafreiheit kollidiert in diesem Falle jedoch mit dem Urheberrecht des Künstlers und da ist die Blue Port Kunstinstallation in Hamburg eine spannende Sache!

Denn an dieser Stelle ist ein zentrales Element wichtig: Handelt es sich bei der Kunstinstallation um ein bleibendes oder temporäres Werk? Laut Aussage der Veranstalter ist Blue Port eine temporäre Kunstinstallation. So weit, so gut. Problematisch wird es jedoch durch den (regelmäßig) wiederkehrenden Charakter, denn dadurch ließe sich tatsächlich streiten, ob Blue Port wirklich nur temporär ist.

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Daneben geht es um die Nutzungsrechte, denn wer Fotos auf Social Media hoch lädt, erteilt automatisch gemäß AGB den Plattformen ein nichtexklusives Nutzungsrecht an den Bildern. Und genau hier liegt der Haken speziell für den Künstler.

Blue Port: Kein Streit notwendig!

Glücklicherweise fällt dieser Streit flach, der (in unseren Augen) weiseste aller Wege wurde gewählt: Es gab eine Einigung, die speziell im positiven Sinne für Privatpersonen stattgefunden hat. Auf der Webseite Hamburg.de erfährt man:

Nach einer Vielzahl von Nachfragen bezüglich der Möglichkeit, Bilder des Lichtkunstwerks BLUE PORT HAMBURG zu veröffentlichen, ist aktuell zusammen mit Hamburg Tourismus eine Lösung gefunden worden, die es erlaubt, dass Hobbyfotografen und -fotografinnen für nicht-kommerzielle Nutzung auch Plattformen der Social Media verwenden können, ohne dass eine Lizenzierung durch die VG Bild-Kunst erforderlich ist.

Für kommerzielle Nutzungen ist weiterhin die VG Bild-Kunst anzufragen: VG Bild-Kunst

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