Die Aufregung war groß: In sozialen Medien verbreitete sich das Foto eines Aushangs der Wohnungsgenossenschaft Dippoldiswalde (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge), in dem den Mietern angekündigt wird, dass nur noch zu bestimmten Uhrzeiten Heizung und Warmwasser zur Verfügung stehen. Begründung: Es soll für den Winter gespart werden.
Das Schreiben ist echt, doch rechtens ist es nicht!

Um dieses Foto des Aushangs handelt es sich:

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Der Aushang der Wohnungsgenossenschaft, Quelle: Facebook

Demnach will die Wohngemeinschaft die Heizung bis September komplett abdrehen, Warmwasser nur zu bestimmten Uhrzeiten anschalten… wer also zwischen 21 Uhr abends und 4 Uhr morgens heiß duschen will, hat Pech gehabt.

Dies ist übrigens nicht der erste Aushang dieser Art von der Wohnungsgenossenschaft: Bereits im Januar wurde angekündigt, Heizung und Warmwasser ab 22 Uhr abzustellen.

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Bereits im Januar wurde es kalt in der Nacht, Quelle: Facebook

Nein, das ist nicht rechtens!

Mehrere Medien nahmen mittlerweile Kontakt mit der Bundesbauministerin Klara Geywitz und dem Deutschen Mieterbund auf, um zu erfahren, ob das Vorgehen der Wohnungsgenossenschaft überhaupt möglich ist.

  • Bundesbauministerin Klara Geywitz: „Einfach das Warmwasser zeitweise abzustellen, ist rechtswidrig.
  • Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund: „Eine solche Einschränkung ist nur möglich, wenn alle Mietparteien in einem Haus ausdrücklich zustimmen würden. Ansonsten ist das rechtlich unzulässig. Der Vermieter ist verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zu gewährleisten. Und dazu gehört eben auch die Warmwasserversorgung – und zwar rund um die Uhr, dass man auch in der Nacht warm duschen können muss.
  • Florian Bau vom Mieterbund in Sachsen: „Mängelfrei ist eine Wohnung dann, wenn 24 Stunden am Tag warmes Wasser zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, könnten Bewohner unter Umständen die Miete mindern.

Liegt keine Zustimmung aller Mieterinnen und Mieter vor, handelt es sich um einen Mangel an der Wohnung, wenn zu bestimmten Uhrzeiten nicht mehr geheizt und geduscht oder gebadet werden kann – was eine Mietminderung rechtfertigt!

Auch die Seite „Mietminderung“ betont, dass der Vermieter verpflichtet ist, die technische Anlage zur Wasserversorgung das ganze Jahr über rund um die Uhr in Betrieb zu halten.

Mietminderung ist möglich

Falls der Vermieter nicht auf einen Einspruch gegen das Abschalten von Heizung und Warmwasser reagiert, ist eine sofortige Mietminderung möglich. Eine fehlende Warmwasser­versorgung zwischen 22 und 7 Uhr rechtfertigt gemäß einem Urteil des Amtsgerichts Köln eine Mietminderung von 7,5 %.

Allerdings sollte man sich vorher sicherheitshalber mit einem Anwalt oder einem Mieterverein in Verbindung setzen, wie realistisch hoch eine Mietminderung diesbezüglich sein darf, ohne dass der Vermieter gegenklagt und die Wohnung kündigt.

Bessere Methode: Energiespartipps geben!

Anstatt also den Mietern zwanghaft kaltes Wasser zu bestimmten Uhrzeiten zuzumuten, ist es ratsamer, wenn ein Vermieter mit einem Aushang Tipps zum Energiesparen gibt. Derzeit weiß niemand, ob und für wie lange wir noch genügend Gas in den Wintermonaten zur Verfügung haben, weswegen es im Interesse aller liegt, nicht zu verschwenderisch mit Heizung und Warmwasser umzugehen.

Fazit

Natürlich gibt es gewisse „Rebellen“, die sich nun in sozialen Netzwerken damit brüsten, jetzt erst recht extra oft heiß zu duschen, weil sie sich nichts vorschreiben lassen möchten. Slow Clap. Ihr seid echte Helden. Was für ein Gemeinschaftssinn. Es wird aber gar nichts vorgeschrieben, sondern lediglich darum gebeten, auf den eigenen Energieverbrauch zu achten – und das ist wirklich nicht zuviel verlangt.

Es ist eher unwahrscheinlich, dass weitere Wohnungsgenossenschaften gleich ziehen und ebenfalls Heizung und Warmwasser auf bestimmte Uhrzeiten beschränken, denn – wie erläutert – dürfen sie dann mit Mietminderungen rechnen, falls nicht alle Mieter zustimmen.

Doch falls dies bei euch der Fall sein sollte, dann wisst ihr, was zu tun ist: Sich bei dem Vermieter beschweren und bei Nichtreaktion die Miete mindern.

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