Der Verbraucherschutz informiert über diese Regelung, die 2022 erstmals gilt.

Pfändungsschutz von Weihnachtsgeld

Hat man Schulden, die gepfändet werden, kann man nun beantragen, dass bis zu 670 Euro des Weihnachtsgelds – sofern man eines erhält – pfändungsfrei bleiben.

Im Fall eines bestehenden Pfändungsschutzkontos muss man dies beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des Gläubigers beantragen.
Läuft für die Tilgung der Schulden eine Lohnpfändung, dann muss der Arbeitgeber auf diese Unpfändbarkeit achten.

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Bezeichnung nicht relevant

Um einen solchen Pfändungsschutz zu erhalten, muss die Auszahlung nicht zwangsläufig als „Weihnachtsgratifikation“ benannt sein. Es genügt ein zeitlicher Zusammenhang mit Weihnachten. Darum bestenfalls so früh wie möglich informieren und beantragen. Als Schuldner muss man hier selbst aktiv werden!

Auf der Webseite des Verbraucherschutzes sind alle Infos nachzulesen. Auch wird hier ein Musterbrief zur Verfügung gestellt, um den Pfändungsschutz zu beantragen.

Quelle:

Verbraucherschutz

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