Dein Facebook-Account gehört Dir – und niemand anderem. Gleichzeitig stehst Du aber auch am Ende dafür gerade, wenn jemand anderes in Deinem Namen Mist macht.

Aus der Haftung kommt man unter bestimmten Bedingungen heraus, wie genau die Situation aussieht, to-roo150erklärt Tobias Röttger von “Gulden Röttger Rechtsanwälte”:

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 21.07.2016, Az.: 16 U 233/15) hat entschieden, dass der Inhaber eines Facebook-Accounts grundsätzlich für Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen haftet, die über sein Facebook-Profil begangen werden. Auch dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Dritter das Facebook-Profil verwendet hat.

In dem Fall wurde ein Veranstalter über ein Facebook-Profil massiv beleidigt. Der Inhaber des Facebook-Profils gab an, dass er die beleidigenden Äußerungen nicht selbst getätigt hat, sondern dass ein Dritter ohne sein Wissen sein Facebook-Account verwendet haben müsse. Auf die Frage, wie dieser Dritte an seine Daten gelangt sein sollte, gab er an, das er öfter im Beisein von Freunden sein Facebook-Account verwendet und sich auch über Laptops und Tablets von Freunden in seinen Account eingewählt habe. Daher bestünde die Möglichkeit, dass einer seiner Bekannten an die Daten rangekommen wäre.

Das Gericht sagt hier ziemlich deutlich, selbst wenn man nicht der Täter er verletzenden Handlung ist, haftet man in diesem Fall trotzdem, da man nicht hinreichend dafür Sorge getragen hat, dass Dritte, insbesondere Freunde und Bekannte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und das Passwort des eigenen Mitgliedskontos erlangen können. Jeder Facebook-User hat die Pflicht, die Zugangsdaten zu seinem Account so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen können. Loggt man sich in seinen Facebook-Account auf fremden Geräte ein, ohne sich hinreichend zu vergewissern, dass man am Schluss wieder komplett ausgeloggt ist oder bewahrt man seine Zugangsdaten so auf, dass auch Dritte die Möglichkeit haben, darauf zuzugreifen, dann verletzt man seine Sorgfaltspflichten in einer Weise, dass man auch für die möglicherweise von einem Dritten unter Verwendung dieser Daten begangen Persönlichkeitsrechtsverletzung haftet.


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Als Inhaber eines Facebook-Accounts kommt man nur dann aus er Haftung raus, wenn man

  1. glaubhaft darlegen kann, wie ein Dritte an die eigenen Daten rangekommen ist und
  2. wenn man gleichzeitig nicht fahrlässig mit seinen Nutzerdaten umgegangen ist.

Diesen Nachweis zu führen, wird in der Regel kaum möglich sein. Daher sollte man keine leichten Passwörter verwenden und seine Account-Daten so sichern, dass kein Dritter Zugriff nehmen kann. Darüber hinaus sollte man höchste Vorsicht walten lassen, wenn man sich über Fremdgeräte in seinen Account einwählt. Hier muss nach Abschluss der Sitzung überprüft werden, dass man sich komplett ausgeloggt hat und ob ggf. bei dem Fremdcomputer die automatische Merkfunktion aktiviert ist, die den nächsten Login ohne Eingabe eines Passworts ermöglicht.

In dem konkreten Fall musste der Beklagte an den Kläger wegen der verletzenden Äußerungen, die über seinen Facebook-Account veröffentlicht wurden, eine Geldentschädigung in Höhe von 3.000 € leisten.

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