Heimliche Zwangsenteignung aller Fahrzeuge in Deutschland? Nein!


Autor: Andre Wolf
Datum: 5. Oktober 2016

„Wisst ihr eigentlich wen Euro Autos und Motorräder in Wirklichkeit gehören? Auf jeden fall nicht EUCH!!! Lest mal den letzten Satz in eurer Zulassungsbescheinigung Teil 1 ganz unten dann werdet ihr staunen!!!“. (sic!)

So lautet eine Statusbeitrag auf Facebook. Andere schreiben von heimlichen “Zwangsenteignungen”, alle berufen sich jedoch auf einen zentralen Satz:

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„Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen“.

Gemeint ist damit: Mit der Zulassungsbescheinigung kann kein Eigentum am Fahrzeug nachgewiesen werden. Es geht bei diesem Satz nicht darum, dass ein jedem das Fahrzeug enteignet werden soll, sondern vielmehr darum, wie am Ende der Eigentümer bestimmt werden kann und dass der reine Besitz der Zulassungsbescheinigung eben nicht automatisch die Eigentümerschaft des Fahrzeugs bedeutet. An dieser Stelle wird lediglich der Halter ausgewiesen.

Beispiele dazu

Es gibt Urteile aus der Vergangenheit, welche eben exakt verdeutlichen, was damit gemeint ist, da es eben letztendlich wirklich Unterschiede geben kann: jemand, der in Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein eingetragen ist, muss nicht Zwangsläufig Besitzer des Fahrzeuges sein. Dies kann oftmals im guten sein: man überlässt ein Fahrzeug übergangsweise jemand anderem, diese Person soll es jedoch auf sich selbst anmelden. Dann steht diese Person in den Papieren, ist dennoch nicht Eigentümer (sollte man sicherheitshalber dennoch verschriftlichen).

Reale Streifälle:

Erfolgreich ging ein Kläger gegen seine ehemalige Lebensgefährtin vor, die seinen BMW verkauft hatte. Zwar war die Ex-Partnerin als Halterin eingetragen, der Kläger hingegen stand im Kaufvertrag. [Rechtsindex.de]

FAHRZEUGBRIEF ODER TATSÄCHLICHER BESITZ: WEM GEHÖRT DAS AUTO? [Anwalt.de]

Aus diesen Fällen wird deutlich: der Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II ist ein wichtiges Indiz für die Eigentümerstellung. Ein Indiz, jedoch muss im Zweifel eben genau geschaut werden und dieses Indiz kann gekippt werden. Genau das drückt der Satz „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen“ aus.

An anderer Stelle liest man (Rechtsanwalt Jan Twachtmann, LL. M. auf “rechtsfragenblog”):

Der Volksmund glaubt, dass derjenige, der im Fahrzeugbrief (heutzutage „Zulassungsbescheinigung Teil II“) eingetragen ist, Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist oder durch die Eintragung wird. Dieser Irrglaube ist jedoch grundfalsch. Eigentümer einer beweglichen Sache wird derjenige, dem die Sache gemäß § 929 BGB  übergeben und übereignet wurde.

§ 929 Einigung und Übergabe

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Also keine Angst

Macht Euch keine Sorgen: Euer Auto IST Euer Auto! Dieser Satz ist KEIN Hinweis auf eine Zwangsenteignung.

Um Komplikationen zu vermeiden jedoch auch die unbedingte Bitte: der Fahrzeugbrief hat lediglich zweimal in eurem Auto zu sein! Wenn ihr zum Straßenverkehrsamt fahrt und das Fahrzeug ummeldet (z.B. bei einem gebrauchten PKW den ihr erworben habt) und auf dem Weg nach Hause. Ansonsten hat der Fahrzeugbrief nichts im Auto verloren!

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