Lockangebote sind nicht erlaubt!

Lockangebote sind irreführend und oft rechtlich problematisch. Mimikama informiert über die Rechte der Verbraucher und gibt Tipps zur Vermeidung von Fallen

Vorsicht bei Lockangeboten! Mit der Werbung erweckte Erwartungen müssen erfüllt werden, die Reklame darf nicht irreführend sein.

Lockangebote sind nicht erlaubt! – Das Wichtigste zu Beginn:

Lockangebote für Artikel, die nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind, sind nicht erlaubt. Auch dürfen bestimmte Marken nur dann von Rabatten ausgeschlossen sein, wenn dies auf dem entsprechenden Coupon vermerkt ist.

Mimikama braucht Verstärkung – hilf uns, eine weitere Person ins Team zu holen

Umsonst ins Geschäft gelockt

Ein Blick in den Werbeprospekt: Modernes Handy hammergünstig beim Discounter um die Ecke – nix wie hin und in die Schlange gestellt. Aber nach einer Stunde sind die Dinger schon wieder ausverkauft. Na toll. Und jetzt?

Wenn im Werbeprospekt das Schnäppchen ruft, die Artikel aber nach kürzester Zeit ausverkauft oder trotz Ankündigung noch gar nicht da sind, geht das so eigentlich nicht.

Mit der Werbung erweckte Erwartungen müssen erfüllt werden und die Reklame darf nicht irreführend sein. Sonst könnte der Laden ja auch nur ein einziges Smartphone für 200 Euro hinstellen, ohne Ende damit werben und hinterher jedem sagen: „Schade, ausverkauft, aber wie wär’s mit etwas anderem?“

Einschränkung bei Rabattcoupons

Genauso wenig geht es, dass ein Händler Rabattcoupons verteilt und dann im Laden erst mitteilt, dass komplette Marken von der Aktion ausgeschlossen sind.

So hat es zum Beispiel eine Modekette gemacht und wurde deshalb von der Verbraucherzentrale Berlin verklagt.

Wenn es für bestimmte Marken keinen Rabatt gibt, muss das auch direkt auf den Coupons stehen!

Händler muss deutlich hinweisen

Wenn der Händler damit rechnet, dass die Ware schon kurz nach Ladenöffnung ausverkauft sein wird, dann muss er schon in der Werbung genau darauf hinweisen. Der Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ reicht dabei nicht aus.

Ist aber schon in der Werbung von „Einzelstücken“, „Ausstellungsstücken“ oder „Restposten“ die Rede, dann kann man wenig dagegen sagen.

Was tun als Verbraucher?

Dummerweise kann man als einzelner kleiner Verbraucher aber gar nix machen; man kann die also nicht gleich verklagen oder so, weil das schöne Handy ausverkauft ist.

Natürlich könnte man sich durch eine Beschwerde Luft machen – z.B. im extra dafür eingerichteten Lockangebot-Forum der Verbraucherzentrale NRW.
Oder an die Kulanz appellieren und den Geschäftsführer ganz entspannt mal fragen, ob da nicht doch noch was geht in Sachen Billig-Angebot – eventuell garniert mit einem dezenten Hinweis auf das Stichwort „irreführende Werbung“.

Was man aber ganz bestimmt tun kann, wenn da trotzdem nichts läuft: Nicht „bei der Gelegenheit“ auch noch irgend was anderes kaufen und den Laden somit belohnen – denn genau dafür wurde man ja hin gelockt.

Quelle: checked4you
Artikelbild: Shutterstock / Von AVA Bitter

Kostenlos · der tägliche Mimikama-Newsletter

Fakten statt Aufregung. Direkt in dein Postfach.

Die wichtigsten Faktenchecks und Meldungen des Vortags – jeden Morgen kostenlos und unabhängig vom Social-Media-Algorithmus.

Ich möchte den oben angeführten Newsletter erhalten und stimme zu, dass meine E-Mail-Adresse zu diesem Zweck verarbeitet wird. Ich kann den Newsletter jederzeit abbestellen. Details in der Datenschutzbestimmung.


Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise)