Nein, Lehrende und Arbeitgeber*Innen nicht wegen Masken haftbar

Autor: Charlotte Bastam


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Von Shutterstock/Halfpoint
Von Shutterstock/Halfpoint

Auch wenn diese Behauptung gerade kräftig durch die sogenannten Querdenker auf Facebook geteilt wird.

Zu einem auf Facebook geteilten Video-Interview heißt es gerade in mehreren Facebook-Posts: Lehrende und Arbeitgeber*Innen können sich seit dem 9. November für unzureichende Masken von Schüler*Innen und Angestellten haftbar machen. Doch das ist falsch.

Dennoch verbreitet sich das Video zügig auf Facebook. In verschiedenen Versionen wurde es bereits über tausend Mal geteilt. Verlinkt wird meistens noch ein Youtube-Video des Interviews vom 8. November, das bereits über 240.000 Clicks hat. Zusätzlich werden noch andere Social-Media-Register gezogen: Laut AFP kursiert die Falschmeldung auch auf Telegram, Twitter und Instagram.

Die Geschichte beruht angeblich auf neuen Masken-Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), wofür es auch ein spezifisches Dokument der DGUV geben soll. Doch wie die AFP bereits feststellte: Jenes Dokument stammt nicht von der DGUV noch bestehen Empfehlungen für solch eine Haftung.

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DGUV wird für Behauptungen benutzt

Ausgangspunkt dieser Falschmeldung ist ein Video-Interview mit dem Rechtsanwalt und Querdenker-Aktivisten Ralf Ludwig. Es zeigt ihm bei der Anti-Corona-Demo am 7. November in Leipzig, bei der zehntausende Menschen gegen den Teil-Lockdown der Bundesregierung demonstrierten.

In dem Interview behauptet Ludwig, die DGUV rate zum Abnehmen der Maske nach zwei Stunden, weiter heißt es: „Das heißt, es wird seit Wochen gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat das jetzt bestätigt. Sie hat ein Schreiben herausgebracht, das ist ganz schnell zusammengezimmert.“

Ludwig behauptet der AFP zufolge weiter, dass sich aus diesem Schreiben ein „Haftungstatbestand“ von Schulen und Arbeitgeber*Innen ableiten ließe. Diese wären somit eigentlich zu einem Angebot ärztlicher Untersuchungen verpflichtet und würden haften „wenn etwas passiert mit der Maske…automatisch.“

Falschmeldung entlarvt: Lehrende und Arbeitgeber*Innen sind nicht haftbar

Auf Anfrage der AFP erklärt die Sprecherin der DGUV Elke Biesel :“So ein Papier gibt es von unserer Seite aus nicht. Die Aussage des Herren trifft nicht zu und wir haben auch zu keinem Zeitpunkt irgendeine Art ‘Haftung’ in im arbeitsschutzrechtlichen Sinne bestätigt.“ Dennoch musste die DGUV nach der Bekanntgabe des falschen Schreibens zahlreiche Anrufer*Innen beruhigen.

Was es seitens der DGUV gibt, ist lediglich eine Empfehlung zur begrenzten Tragezeit. Diese besteht allerdings schon seit Mai 2020. Biesel führt hierzu noch aus, dass sich an der Empfehlung seit Mai nichts geändert hätte, auch gebe es weiterhin keine rechtliche Bindung.

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Die DGUV will aber nun selbst gerichtlich gegen die Verantwortlichen hinter der Falschmeldung vorgehen. Tatsächlich sagt Ludwig in dem Interview nie direkt, dass das Schreiben von der DGUV stammt, er selbst bleibt bei der Herkunft des Papiers unklar. Jene Falschinformation wird nachträglich von Facebook-Nutzer*Innen hinzugefügt.

Die Behauptung Lehrende und Arbeitgeber*Innen seien für Schäden an Masken haftbar besteht übrigens auf keiner rechtlichen Grundlage, wie der Präsident des Verbands und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Michael Henn, der AFP erklärt. Denn schließlich entscheiden sie nicht über die allgemeine Maskenpflicht, sondern der Staat: „Wenn, dann müsste man eine Staatshaftung für die Maskenpflicht als solcher geltend machen. Schulleiter und Lehrer selbst haften aber nicht.“, so Henn.

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