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Die Behauptung ist schlicht und einfach falsch: Es gibt keinen gesetzlichen Beschluss über eine Verlängerung der Corona-Maßnahmen bis zum 31.12.
Wir erklären das mal in einfachen Worten.

In sozialen Medien wird als Screenshot, Link und und Video ein Teil einer Rechtsverordnung gezeigt, der beweisen soll, dass gesetzlich bereits beschlossen wurde, die Corona-Maßnahmen bis zum 31.12.2021 zu verlängern.
Die Maßnahmen haben jedoch gar nichts mit der Rechtsverordnung zu tun.

Für die Eiligen:
In der Rechtsverordnung geht es um digitale/virtuelle Hauptversammlungen für bestimmte Gesellschaftsformen, dies hat keine Auswirkung auf die Dauer der öffentlichen Corona-Maßnahmen.

Um diesen Screenshot handelt es sich:

Maßnahmen verlängert? Nein!
Maßnahmen verlängert? Nein!

So steht in der Rechtsverordnung vom 20. Oktober 2020 (siehe HIER) im Paragraph 1 „Verlängerung von Maßnahmen“:

„Die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.“

Besonders hervorgehoben wird im Screenshot „Verlängerung von Maßnahmen“ und „wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert“.

Was tatsächlich verlängert wird

Bestimmte Gesellschaftsformen halten Hauptversammlungen ab, z.B. Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Vereine. Da werden z.B. die Finanzen erklärt oder Abstimmungen veranstaltet.

Wenn man da zuhören und mit abstimmen will, muss man aber auch richtig da sein, also da sitzen und zuhören und persönlich abstimmen. Nun geht das aber wegen der Corona-Pandemie nicht. Was also tun?

Deswegen gibt es nun eine Rechtsverordnung. In dieser Rechtsverordnung ist Folgendes geregelt: „Ihr müsst euch nicht mehr persönlich treffen, sondern dürft Hauptversammlungen nun auch digital durchführen“.

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (siehe HIER) hat übersichtlich zusammengefasst, was welche Gesellschaftsform nun aufgrund dieser Rechtsverordnung darf. Diese Regelungen gab es schon 2020 und wurden nun bis zum Ende 2021 verlängert.

Das Datum des 31.12. hat also nichts mit dem Ende der Corona-Pandemie zu tun, sondern schlicht und einfach mit dem Ende des üblichen Geschäftsjahres. Falls die Pandemie dann immer noch stark anhält, wird die Rechtsverordnung auch dementsprechend wieder angepasst werden.

Fazit

Es geht nur darum, dass bestimmte Gesellschaftsformen aufgrund der Corona-Pandemie Hauptversammlungen, Stimmabgaben und Teilnahmen digital durchführen dürfen.

Diese Erlaubnis gilt bis höchstens 31.12.21; sollte sich vorher bereits die Situation derartig bessern, dass Versammlungen auch persönlich wieder möglich sind, darf das Bundesamt für Justiz eigenmächtig diese Maßnahme wieder aufheben.

Geht die Corona-Pandemie jedoch in dem Maße über dieses Datum hinaus, so benötigt das Bundesamt für Justiz gemäß Paragraph 8 jenes Gesetzes (siehe HIER) die Zustimmung des Bundesrates, um die Rechtsverordnung zu verlängern, ansonsten wird sie nichtig.

In der Rechtsverordnung geht es um digitale/virtuelle Hauptversammlungen für bestimmte Gesellschaftsformen, dies hat keine Auswirkung auf die Dauer der öffentlichen Corona-Maßnahmen.

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Hier haben wir dies noch ausführlicher erklärt:


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Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)