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Neue europäische Datenschutz-Grundverordnung als Beispiel genannt
Die US-Interessenvertretung für Verbraucherschutz, U.S. PIRG, hat neue Datenschutzrichtlinien im Hinblick auf den möglichen Missbrauch von Nutzerdaten durch das soziale Netzwerk Facebook vorgeschlagen.
User sollen, bei einer möglichen Durchsetzung, darunter künftig besser geschützt sein.
Facebook in der Verantwortung
„Unsere Privatsphäre sollte nicht der Unternehmenspolitik ausgeliefert sein, die sich jederzeit ändern kann. Der Facebook- und Cambridge-Analytica-Skandal zeigt genau, warum wir garantierte Rechte auf Privatsphäre benötigen“,
bekräftigt Mike Litt von U.S. PIRG. Facebook-Gründer und CEO Mark Zuckerberg muss aufgrund der laufenden Ermittlungen gegen Facebook vor US-Behörden erscheinen.
„Was wir aus diesen Anhörungen herausholen müssen, sind insbesondere Maßnahmen des Kongresses“,
so Litt. Die Vertreter von US-PIRG verlangen jetzt ausdrücklich, dass die Kommission auch einen Blick auf das Datenschutzgesetz der Europäischen Union (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) wirft. Die Datenschutz-Grundverordnung, die im Mai 2018 in Kraft tritt, ermöglicht den Bürgern der EU-Länder eine bessere Kontrolle über ihre eigenen Daten und ein besseres Verständnis für deren Verwendung.
Zustimmung von Verbrauchern
„Ein Eckpfeiler des neuen europäischen Gesetzes ist die Anforderung, die Zustimmung der Verbraucher einzuholen, bevor ihre Daten genutzt werden können. Um die Privatsphäre nicht nur bei Facebook, sondern allen Unternehmen und Organisationen zu gewährleisten, sollte der Kongress nun Gesetze verabschieden, die auch die Zustimmung der amerikanischen Verbraucher erfordern“,
erklärt Litt.
Facebook-Chef Zuckerberg hat laut Medienberichten zwar bereits darauf hingewiesen, dass Facebook weltweit die Anwendung von DSGVO-Standards für seine Nutzer plant – er hat jedoch auch gesagt, dass die Anwendung dieser Standards wahrscheinlich nicht überall im „gleichen Format“ erfolgen könne.
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum. Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG). Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein. (Mehr zur Arbeitsweise)
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